Für Abwasserbetriebe ist es zwingend erforderlich, sich mit der Konkretisierung des § 2b UStG durch das BMF auseinanderzusetzen. Neben der operativen Handhabung im Unternehmen sind Gremientermine und Vorlauffristen zu beachten, um ggf. notwendige neue oder geänderte Satzungen fristgerecht beschließen zu können. Nur so können ungewollte umsatzsteuerliche Folgen und daraus resultierende Gebührensteigerungen vermieden werden.

Das BMF hat mit Schreiben vom 14.11.2019 zur Anwendung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG Stellung genommen: „Um eine unionsrechtskonforme Anwendung des § 2b UStG sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels gegeben sind, in eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG einzutreten.“

Hintergrund dieses BMF-Schreibens war die Abwendung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland. Auf EU-Ebene wurde die Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG bereits in der Vergangenheit kritisiert. Ob und inwieweit dies nun zu einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes führt, bleibt abzuwarten.

In Ergänzung des o. g. BMF-Schreibens fügte das Bundesfinanzministerium am 06.12.2019 folgendes hinzu: „Auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs, das heißt bei einem gegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen, führt die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 1 UStG vorliegt.“

Somit sind nicht nur die Abwasserentsorgungsleistungen gegenüber Bürgern, die auf Basis zivilrechtlicher Entgelte erfolgen, von diesen Regelungen betroffen. Auch wesentliche Erlöspositionen wie

  • Entgelte für die Niederschlagswasserentsorgung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
  • Entgelte für die Abwasserübernahme aus Nachbargemeinden

sind zu überprüfen.

Verschärft wird diese Problematik, wenn es sich um einen rechtlich selbständigen Entsorger handelt (Anstalt öffentlichen Rechts (AöR), Zweckverband etc.). Handlungsoptionen, wie z. B. Umwandlung von Entgelten/Preisen in Gebühren, regionale Ausweitung der hoheitlichen Abwasserentsorgungspflicht etc. sind individuell für jeden Betrieb zu prüfen. Die danach ausgewählten Optionen sind u. a. in satzungsrechtlicher, gebührenrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht so zu gestalten, dass die Umsetzung bis zum 01.01.2021 (nach derzeitigem Stand) abgeschlossen ist. Hierbei kann FIDES Sie unterstützen.

Derzeit steht noch im Raum, ob die Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG noch um zwei Jahre verlängert werden soll.