Aktuelles aus dem Verfahrensrecht 2022

Auch das Jahr 2022 hat wieder verschiedene Änderun­gen im steuerlichen Verfahrensrecht gebracht. Wiederum sind die Verwaltung und die Finanzrechtsprechung in diesem Teilbereich des Steurerrechts aktiv gewesen. Ein besonderes Augenmerk verdienen allerdings die gesetzlichen Änderungen im Bereich des Verfahrensrechts. Diese sind teils nicht nur für wenige Steuerpflichtige und ihre Berater von Bedeutung, sondern betreffen eine Vielzahl der Beteiligten – mithin nahezu alle Steuerpflichtigen. In einem besonderen Maße gilt dies für die Änderungen, die sich im Hnblich auf die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung ergeben werden.

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Dr. Ulf-Christian Dißars

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,

Rechtsanwalt

I. ÄNDERUNGEN DER AO IM JAHR 2022

Im Jahr 2022 gab es erneut verschiedene Änderungen der AO. Diese insgesamt vier Änderungsgesetze sind teils von erheblicher Paxisrelevanz.

1. ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DER AO UND DES
    EINFÜHRUNGSGESETZES ZUR AO²

Das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO hat insbesondere eine Senkung des Nachzahlungs- und Erstattungszinssatzes nach § 233a AO ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat gebracht.³ Der jährliche Zinssatz ist demnach auf 1,8 % abgesenkt worden. Die Angemessenheit des Zinssatzes wird zudem nunmehr unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. Die späteste erstmalige Überprüfung ist für den 01.01.2024 vorgesehen.⁴

Dieses Gesetz ist eine Reaktion auf die vielbeachteten Beschlüsse des BVerfG vom 08.07.2021, die sich eingehend mit der seit langem diskutierten Frage der Verfassungsmäßigkeit des bisher geltenden Zinssatzes i. H. v. 6 % p. a. auseinandergesetzt haben.⁵ In der Zwischenzeit haben die Finanzbehörden begonnen, die Zinsberechnungen auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung nachzuholen. Die Diskussion über den Zinssatz von 6 % ist damit gleichwohl noch nicht beendet, da der „neue“ Zinssatz von 1,8 % p. a. „nur“ für Zinsen nach § 233a AO gilt und nicht für die übrigen in der AO geregelten Zinsen. Dies sind im Einzelnen:

  • Stundungszinsen gem. § 234 AO,
  • Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO,
  • Prozesszinsen auf Erstattungsbeträgen gem. § 236 AO und
  • Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung gem. § 237 AO.

Auch wird weiter über die Höhe der Säumniszuschläge diskutier. Diese betragen nach § 240 AO weiterhin 6 %. In einem AdV-Verfahren sah der BFH allerding jüngst keine ernstlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge.⁶

Darüber hinaus bringt das Zweite Gesetz zur Änderung der AO kleinere Änderungen im Bereich der Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.

…weiter siehe PDF-Download-Datei.

1  Der Verfasser des Beitrags ist Partner bei FIDES Kemsat Zweignieder­lassung der FIDES
    Treuhand GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft,
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg

2   BGBI. I 2021 S. 154

3   Zum Regierungsentwurf der Neuregelung vgl. Weber, Neuregelung der  abgabe-
     rechtlichen Vollverzinsung, AO-StB 2022 S. 161; s. zur Anwendung der neuen
     Bestimmungen auch BMF vom 20.07.2022, IV A 3 – S.  1910/22/10040

4   Vgl. § 238 Absatz 1c AO

5   BVerfG vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 mBvR 2422/17, BGBI. I 2021 S. 4303

 6  BFH vom 28.10.2022, VI B 15/22, BStBI II 2023 S.12 

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