Anforderungen an den Smart-Meter-Ausbau

Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wurde die rechtliche Grundlage für den Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen geschaffen. Es bündelt die Vorgaben zur Messung und zum Messstellenbetrieb, regelt technische Anforderungen, die Finanzierung und die Datenkommunikation und legt damit die Grundlagen für die Einführung intelligenter Messsysteme.

Ihre Ansprechpartner

Ernst-Wilhelm Hoppe

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Stefanie Stuntebeck

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

INTELLIGENTE MESSSYSTEME NOTWENDIG FÜR ERFOLGREICHE ENERGIEWENDE

Im August 2016 wurde mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) die Grundlage für eine sichere und effiziente Infrastruktur für den Betrieb von Stromnetzen geschaffen. Stromerzeuger und -verbraucher sollen künftig digital mittels intelligenter Messsysteme – sog. Smart- Meter, bestehend aus einem digitalen Stromzähler sowie einer Kommunikationseinheit – kommunizieren. 

Bei der Verwendung erneuerbarer Energien hängt die Energieproduktion von Windgeschwindigkeit, Sonnenstunden, Wassermengen und vielem mehr ab. Exakte Kalkulationen der produzierten Menge zu bestimmten Zeitpunkten werden zunehmend komplexer. Um Versorgungssicherheit zu gewährleisten, bedarf es einer möglichst genauen Abstimmung zwischen Verbrauchern und Erzeugern. Intelligente Messsysteme – sogenannte Smart-Meter – empfangen und senden Verbraucherdaten, die für die Energiewirtschaft von großer Bedeutung sind. Mit den Daten können Lastprofile und Verbrauchsprognosen optimiert werden, um die Erzeugung erneuerbarer Energien und deren Verbrauch aufeinander abzustimmen. Für Stromverbraucher bedeutet die Einführung der Smart-Meter-Technologie eine höhere Transparenz ihres Stromverbrauchs. Die Verwendung intelligenter Messsysteme ist gegenwärtig nur für Verbraucher mit hohem Stromverbrauch vorgeschrieben. Die Tabelle zeigt die vorgeschriebenen Einbauzeiträume und Kosten für den Verbraucher in Abhängigkeit vom Jahresstromverbrauch. Für Verbräuche unter 6.000 kWh kann der Messstellenbetreiber den Einbau der Smart-Meter einseitig verlangen.

ERHEBLICHE RECHTSUNSICHERHEIT BEIM ROLL-OUT

Der stufenweise Ausbau konnte im Februar 2020 beginnen, nachdem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgestellt worden ist, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme anbieten und damit die technische Möglichkeit gemäß des § 24 Absatz 1 MsbG gegeben ist. Am 04.03.2021 wurde durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Az. 21 B 1162/20) die Pflicht zum Einbau der zur Auswahl stehenden Systeme vorläufig ausgesetzt, da die verwendeten Geräte nicht in der vorgeschriebenen Form zertifiziert wurden und daher die Verfügung des BSI voraussichtlich rechtswidrig sei. Das Hauptsacheverfahren hierzu ist vor dem Verwaltungsgericht Köln noch anhängig. 

In einer kleinen Anfrage der FDP-Fraktion zum Ausbau der Smart-Meter gab die Bundesregierung am 19.05.2021 bekannt, dass es keine Absenkung der gesetzlichen Anforderungen und Standards an intelligente Messsysteme geben wird. Weiter wird in der Antwort der Bundesregierung die Auffassung vertreten, das die Entscheidung vom OVG nur im Verhältnis zu den Klägern wirkt. Für alle anderen grundzuständigen Messstellenbetreiber besteht damit grundsätzlich die Pflicht zum weiteren Ausbau fort, obwohl die Anforderungen an die Smart-Meter- Geräte nicht abschließend rechtssicher geklärt sind. Am 24.06.2021 beschloss der Bundestag die Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes. Hieraus ergibt sich zumindest eine kurzfristige Rechtssicherheit. So enthält die Novelle beispielsweise eine Bestandsschutzregelung, durch die intelligente Messsysteme auch bei nachträglicher Unwirksamkeit der Markterklärung trotzdem verwendet werden können. Des Weiteren ist die Frist für die Umsetzung der sternförmigen Kommunikation vom Smart-Meter-Gateway gestrichen worden. Der Messstellenbetreiber darf bis auf weiteres Messwerte verteilen (umgangssprachlich „Y-förmige Kommunikation“), bis das BSI anderweitiges festlegt; die bisherige Frist zum 31.12.2019 entfällt. 

Eine Stellungnahme der Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde für das MsbG ist bisher noch nicht erfolgt.