In einem Beschluss vom 11.1.2018 (Aktzeichen VII B 67/17) hatte der BFH die Gelegenheit, zur Berechnung des Schwellenwerts nach § 147a Abs. 1 AO bei hohen Einkünften aus Kapitalvermögen Stellung zu nehmen. Die Entscheidung bietet einen guten Anlass, sich diese seit einigen Jahren drohende Gefahr einer Prüfung durch das Finanzamt für Steuerpflichtige mit hohen Einkünften vor Augen zu führen.

Bereits seit einigen Jahren gibt es nach § 147a Abs. 1 AO für die Finanzverwaltung die Möglichkeit, bei Steuerpflichtigen, die „hohe“ Einkünfte erzielen, eine steuerliche Außenprüfung durchzuführen. Die betreffenden Steuerpflichtigen sind zudem zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet. Die Verpflichtungen bestehen hierbei für Steuerpflichtige mit positiven Einkünften von TEUR 500 pro Jahr aus Überschusseinkünften. Zudem besteht seit diesem Jahr eine entsprechende Regelung bei wesentlichen Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft gemäß § 147a Abs. 2 AO. Beiden Regelungen ist gemein, dass viele Aspekte als ungeklärt anzusehen sind. Hieran ändert auch der oben genannte Beschluss des BFH wenig, da dieser nur einen Einzelaspekt klärt und zudem wohl zutreffend zu der Ansicht kommt, die Bestimmung des § 147a Abs. 1 AO sei nicht verfassungswidrig. Gleichwohl erscheint es bedenklich, Steuerpflichtige mit hohen Einkünften quasi unter den Generalverdacht einer Steuerhinterziehung zu stellen, wie dieses die Norm nahelegt. Angesichts der vielen ungeklärten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 147a AO insgesamt, sollten Außenprüfungen seitens des Finanzamts nicht ohne weiteres hingenommen werden. Wir stehen bei der Klärung der Frage, ob bei Ihnen eine Außenprüfung nach § 147a Abs. 1 oder Abs. 2 AO droht, gern zur Verfügung und informieren Sie darüber, welche Unterlagen ggf. aufzubewahren sind. Sofern das Finanzamt bereits eine Außenprüfung angeordnet hat, klären wir, ob die Anordnung rechtmäßig ist. Sprechen Sie uns gern an.