
Wichtige Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
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Mit der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrats sowie der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt hat das Jahressteuergesetz 2018 die letzten Hürden genommen. Das Gesetz enthält wieder eine Vielzahl von Steuerrechtsänderungen. Die für die Praxis wichtigsten Änderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts werden nachfolgend dargestellt.
Der offizielle Name des wichtigsten Steuerrechtsänderungsgesetzes des Jahres 2018 ist "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". In der Praxis ist jedoch weiterhin vom Jahressteuergesetz (JStG) 2018 die Rede. Neben vielen weiteren Änderungen bringt dieses Gesetz, wie der offizielle Name zum Ausdruck bringt, verschiedene Änderungen des UStG mit sich. Zu nennen sind insbesondere:
Umsetzung der "Gutschein-Richtlinie" der EU (§§ 3 Abs. 13-15, 10 Abs. 1 UStG n.F.): hiernach wird der Begriff des Gutscheins differenziert geregelt. Das Gesetz unterscheidet zukünftig nach "Gutscheinen", "Einzweck-Gutscheinen" und "Mehrzweck-Gutscheinen". Diese Begriffe werden definiert, die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen geregelt und es wird festgelegt, wie die Bemessungsgrundlage der Leistung zu bestimmen ist. Die in Deutschland bisher verwendete Abgrenzung zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen wird zugunsten der neuen Terminologie aufgegeben. Das BMF hat bereits angekündigt, die neuen Bestimmungen zeitnah in einem BMF-Schreiben näher zu erläutern. Falls Sie Fragen zur neuen umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden, haben, sprechen Sie uns gern an.
Vollkommen neu im UStG ist die Haftung von Betreibern sog. elektronischer Marktplätze (§§ 22f, 25e UStG n.F.). Elektronische Marktplätze werden vom deutschen Gesetzgeber i.S.d. § 25e UStG n.F. als eine Website oder jedes andere Instrument definiert, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen Es handelt sich bei den neuen Regelungen um eine Reaktion auf die Umsatzsteuerausfälle durch Betrüger, die wohl ein erhebliches Ausmaß angenommen haben. Hierbei regelt § 22f UStG n.F. die Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes; zudem führt § 25e UStG n.F. die tatsächliche Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz ein. Die besonderen Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes beinhalten hierbei eine Vielzahl von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Hinblick auf diejenigen, die handeln und die getätigten Umsätze.
Da die Pflichten ab dem 1.1.2019 im Wesentlichen zu erfüllen sind, kann es betroffenen Unternehmen nur angeraten werden, sich mit unseren Fachleuten für die Umsatzsteuer zeitnah auszutauschen.
Schließlich hat der Gesetzgeber damit begonnen, die E-Commerce-Richtlinie der EU in nationales Recht umzusetzen. Hierzu hat er die §§ 3a Abs. 5 Satz 3-5, 14 Abs. 7 Satz 3, 18 Abs. 4c-d UStG in Einzelheiten geändert. Diese neuen Bestimmungen sehen insbesondere gewisse Erleichterungen für Kleinstunternehmer im grenzüberschreitenden Handel vor. Interessanter dürfte die Umsetzung des zweiten Teils dieser Richtlinie werden. Die Umsetzung hat bis zum 31.12.2020 zu erfolgen und betrifft etwa die Neuregelung des innergemeinschaftlichen Versandhandels.