Als Pendant zum europäischen Emissionshandel gibt es seit dem 20.12.2019 den deutschen Emissionshandel, auf dessen Grundlage das nationale Emissionshandelssystem umgesetzt wird. Es gibt jedoch Unterschiede zwischen den beiden Systemen. Welche das sind und welche Pflichten und Sanktionen sich aus dem deutschen Emissionshandel ergeben, möchten wir Ihnen erläutern.

Der deutsche Emissionshandel wurde mit Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) am 20.12.2019 ins Leben gerufen. Auf dieser Grundlage wurde ab dem 01.01.2021 das nationale Emissionshandelssystems (nEHS) umgesetzt. Das nEHS arbeitet parallel zum europäischen Pendant und tangiert alle bisher von der CO₂-Bepreisung verschont gebliebenen Akteure, d. h. die Sektoren Verkehr (Luftverkehr ausgeschlossen) und Wärme. Die sog. Inverkehrbringer, also Energielieferanten der CO₂-verursachenden Brennstoffe, wie Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Heizöl und Kohle, müssen über das nEHS Zertifikate erwerben. Diese Mehrkosten versuchen sie an ihre Kunden weiter zu berechnen. Durch dieses System soll eine Verhaltensänderung bewirkt werden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist für die Durchführung des nEHS verantwortlich. Sowohl der europäische als auch der nationale Emissionshandel operieren nach dem Prinzip „Cap and Trade“, d. h. „begrenzen und handeln“. Wie in dem Artikel zum EU-ETS erklärt wurde, werden auch beim nEHS die gesamten CO₂-Emissionen auf eine bestimmte Menge begrenzt und in handelbaren Zertifikaten ausgegeben. Die Menge dieser Zertifikate wird jährlich reduziert. Dadurch kommt es zu einer Verknappung des Angebots und der Preis eines Zertifikats nimmt zu. Zusätzlich werden diese Zertifikate gehandelt, sodass sich der Preis durch Angebot und Nachfrage bildet. Innerhalb des europäischen Emissionshandels kommt der Preis eines CO₂-Zertifikats durch den freien Handel zustande. Der Preis eines CO₂-Zertifikats innerhalb des deutschen Emissionshandels ist hingegen festgelegt und steigt jährlich bis zum Jahr 2025 an. Im Jahr 2026 erfolgt dann der Einstieg in den Emissionshandel. Die künstliche jährliche Verknappung der Zertifikate in Kombination mit dem Handel bildet den Preis und erzeugt auf Seiten der Endverbraucher den Anreiz in umweltfreundliche Alternativen zu investieren, sobald die Einsparungen aufgrund der Investitionen höher als die Kosten der CO₂-Bepreisung sind.

Abgrenzung zum Europäischen Emissionshandel

Wesentliche systematische Unterschiede gegenüber dem EU-ETS ergeben sich in den Bereichen Regelungskonzept, Preisbildung und erfasste Akteure (siehe Tabelle 1). Im Unterschied zum EU-ETS werden die Preise der Zertifikate des nEHS zunächst durch jährlich zunehmende Festpreise im Zeitraum von 2021 bis 2025 gebildet, anschließend ab dem Jahr 2026 über Versteigerungen und ab 20274 über den freien Handel am Markt reguliert. Die Tabellen 2 und 3 stellen einerseits die Preisentwicklung der Zertifikate und andererseits die damit einhergehende prognostizierte Preiszunahme bei ausgewählten Brennstoffen dar. In der Annahme, dass sich die Preisentwicklung wie oben dargestellt entwickelt, wurde der durchschnittliche Preis für einen Liter Superbenzin im Jahr 2020 in Deutschland von 1,295 Euro auf 1,745 Euro (+34,75 %) im Jahr 2025 steigen.

Grundpflichten und Sanktionen

Die Grundpflichten der verantwortlichen Inverkehrbringer sind gem. §§ 6-8 BEHG die 

  • Erstellung eines Überwachungsplans (Ermittlung Emissionsmenge und Übermittlung an BEHG) 
  • Erstellung eines Emissionsberichts bis zum 31.07. jeden Jahres über die tatsachlich in Verkehr gebrachte Emissionsmenge (Brennstoffmenge x entsprechender Berechnungsfaktor) 
  • Abgabe von Emissionszertifikaten bis zum 30.09. jeden Jahres der entsprechenden CO₂-Tonnen 

Ein Verstoß gegen die Grundpflichten wird nach den §§ 20-22 BEHG mit Sanktionen in Form von erhöhten Zertifikatspreisen, einer Kontosperrung im nationalen Emissionshandelsregister und Busgeldern bis zu einer Hohe von 500.000 Euro geahndet. 

Zur Vermeidung von Carbon Leakage, also der Verlagerung von Unternehmen in Länder mit einer weniger strengen Klimapolitik, werden Unternehmen zukünftig nach § 11 Abs. 3 BEHG finanziell bei emissionsmindernden Investitionen bzw. alternativ durch Kompensation durch das DEHSt unterstutzt. Zusammenfassend werden sich die Auswirkungen des nationalen Emissionshandels finanziell u. a. in den erhöhten Treibstoff- und Heizkosten bemerkbar machen und damit insbesondere die Endverbraucher belasten. Es wird erwartet, dass dies bei der großen Mehrheit der Verbraucher zu einer klimafreundlicheren Verhaltensänderung fuhren wird. Nach den Plänen der großen Koalition soll dabei die bis 2025 abgeschaffte EEG-Umlage die finanzielle Belastung der Bürgerinnen und Bürger kompensieren. Die Mittel hierfür sollen aus den steigenden Einnahmen der CO₂-Belastung kommen.