Die Marktkommunikation 2020 (MaKo 2020) soll den Informationsfluss zwischen Kunden und Netzbetreibern deutlich verbessern. Daraus resultieren auch Anforderungen an die Messstellenbetreiber. Nach Ansicht des Energiefachausschusses des IDW reicht eine Kontentrennung. Diese Konten können mit Tätigkeiten außerhalb des Strom- und Gassektors zusammengefasst werden. Ein gesonderter Tätigkeitsabschluss Messstellenbetrieb ist nicht erforderlich.

Herausforderungen für Messstellenbetreiber

Den Messstellenbetreibern obliegt die zentrale Verantwortung, die Vielzahl der durch die Einführung der MaKo 2020 entstehenden Prozesse und Risiken angemessen einzuschätzen. Zudem müssen die IT-Systeme einen sicheren Austausch von Daten ermöglichen, d. h. Datenstrukturen und IT-Systeme müssen entsprechend angepasst werden. Die Bundesnetzagentur sowie Netzbetreiber sollen durch die MaKo die Möglichkeit erhalten, effizienter den Strombedarf zu ermitteln und den weiteren Ausbau zu steuern. Denn mit der Zunahme des Anteils an erneuerbaren Energien im bestehenden Strommix aus unterschiedlichen Quellen und mit der Abnahme an grundlastfähigen Kraftwerken (z. B. Kohle und Atomkraftwerken) wird eine homogenere Verteilung an Erzeuger und Verbraucher immer wichtiger, um Stromausfälle durch Überproduktion oder Mängel zu vermeiden.

Verlässliche Bilanzen und Anforderungen an Messstellenbetriebe

Zentral sind die Anforderungen der MaKo an verlässliche Bilanzkreisdaten, da diese Daten - sowohl regional als auch landesweit - in Echtzeit erhoben werden können. Es ergeben sich daraus Veränderungen der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBis), die Stammdaten und Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) sowie die „Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Strom/Gas“ (GeLi). Für die Buchführung und den Jahresabschluss ist zu beachten, dass für den grundzuständigen Messstellenbetrieb nach § 3 Abs. 4 S. 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) eigene Konten zu führen sind. Ob ein eigener Tätigkeitsabschluss für den Messstellenbetrieb zu erstellen ist, ist zurzeit noch in der Diskussion zwischen den Regulierungsbehörden einerseits und den Netzbetreibern sowie dem Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) andererseits. Grundzuständige Messstellenbetriebe (gMsB) für intelligente Messeinrichtungen müssen von anderen operationalen Bereichen der Energieversorgung buchhalerisch separiert werden, in Anwendung von §§ 6b, 6c und 54 EnWG (vgl. dazu auch die gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu rechtlichen Fragen des Messstellenbetriebs vom 09.07.2018 sowie das erläuternde Schreiben des Energiefachausschusses (EFA) des IDW vom 09.07.2019). Vor diesem Hintergrund ist der EFA der Auffassung, dass das Prüfungsurteil zur Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG (einschließlich des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG) nicht modifiziert werden muss, sofern lediglich getrennte Konten für den gMsB geführt werden. Diese Konten können mit den sog. „Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors“ zusammengefasst werden (§ 6b Abs. 3 Satz 4 EnWG).

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