Für das Erreichen der CO₂-Reduktionsziele im Mobilitätssektor ist der Markterfolg von Elektrofahrzeugen in Deutschland ein wesentlicher Bestandteil. Entsprechend sind für den Ausbau der Elektromobilität verschiedene Maßnahmen beschlossen worden. Im Folgenden soll ein Überblick bezüglich der wesentlichen Regelungen gegeben werden.

Anschaffung von Elektrofahrzeugen

Für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen gibt es diverse Förderprogramme. Das umfangreichste dieser Förderprogramme ist der Umweltbonus des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der Elektrofahrzeuge mit einem Betrag bis zu 9.000 Euro fordert. Es existieren viele weitere Programme auf Bundes- und Landesebene, die unterschiedlichste Fördervoraussetzungen haben: 

  • Sofortprogramm “Saubere Luft” des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
  • Flottenaustauschprogramm “Sozial und Mobil” des BMU
  • Förderrichtlinie Elektromobilität des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
  • Förderrichtlinie Markthochlauf NIP2 des BMVI
  • Klimaschutzoffensive für den Mittelstand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
  • Förderprogramme des Landes Niedersachsen für die öffentliche und nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur. 
  • Maßnahmen zur Stärkung der nachhaltigen Mobilität (Land Bremen)
  • Wirtschaftsnahe Elektromobilität WELMO (Land Berlin)
  • Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen (Land Mecklenburg-Vorpommern)

Viele dieser Förderprogramme lassen sich untereinander kombinieren. Die üblichen Parameter für Fördervoraussetzungen bilden der Fahrzeugpreis, das Fahrzeugalter, die Nutzungsart und die Art des Antragsstellers.

Gewerbliche Vorteile

Bezüglich der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen wurde für die Anwendung der 1 %-Methode die Bemessungsgrundlage gesenkt. Für Elektrofahrzeuge wurde dieser Wert auf 1 % des hälftigen Bruttolistenpreis anstelle des vollen Bruttolistenpreises gesenkt. Für Fahrzeuge, deren Anschaffungszeitraum zwischen Anfang 2019 und Ende 2030 liegt und deren Bruttolistenpreis weniger als 40.000 Euro betragt, wurde die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung auf ein Viertel des Listenpreises abgesenkt. Die Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung gilt auch bei der zu berücksichtigenden Abschreibung für die Fahrtenbuchmethode. Dadurch wird der zu versteuernde private Nutzungswert gemindert. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern darüber hinaus das Aufladen von Elektrofahrzeugen an eigener Ladeinfrastruktur einkommensteuerbefreit als geldwerten Vorteil zur Verfügung stellen. 

Weitere Regelungen

Im Rahmen des Elektromobilitätsgesetzes erhalten Kommunen die Möglichkeit, Elektrofahrzeuge zu privilegieren. Diese Privilegierungsmöglichkeit beinhaltet die Nutzung von öffentlichen Straßen oder Wegen, die besonderen Zwecken gewidmet sind (Sonderspuren), den Erlass von Gebühren bei der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung oder auch Ausnahmen bei Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtsverboten. Des Weiteren wurde im September 2020 der Anspruch auf eine private Ladestelle beschlossen, so dass Wohnungseigentümer und auch Mieter angemessene bauliche Veränderungen gegenüber Miteigentümern bzw. Vermietern verlangen können. Für Hybrid- und Wasserstofffahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit Brennstoffzelle gibt es Regelungen in verschiedene Abstufungen und analog zu den Elektrofahrzeugen. Diese überschneiden sich teilweise, es existieren aber auch weitere bzw. eigene Fördervoraussetzungen wie beispielsweise eine Mindestreichweite für den elektrischen Antrieb bei Hybridfahrzeugen.

Fazit

Ein Problem stellt die zunehmende Elektrifizierung der Mobilität in Wechselwirkung mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien dar. Grunde hierfür sind der dadurch steigende Strombedarf und die sinkende Planbarkeit, die immer mehr von Windgeschwindigkeiten und Sonnenstunden abhängt. In diesem Kontext liegt ein Hauptproblem im Fehlen der entsprechenden Speichertechnologie. Wie in Zukunft Netzstabilität und die Bewältigung von Lastspitzen sichergestellt werden können, ist noch unklar. Aufgrund dieser Problematik wurde ein inzwischen wieder zurückgezogener Vorstoß des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), das „Steuerbare- Verbrauchseinrichtungen-Gesetz“, entwickelt. Dieses Gesetz sah ursprünglich vor, zur Glättung von Lastspitzen insbesondere Ladestationen für E-Autos drosseln bzw. abschalten zu können. Obwohl diese Initiative aufgrund des großen Widerstandes zurückgezogen werden musste, wurde damit auf ein in Zukunft wachsendes Problem hingewiesen, für das eine Lösung gefunden werden muss.