Das mittlerweile 20 Jahre alte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) leistet einen großen Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland und der Europäischen Union, sodass das wesentliche Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2050 erreicht werden kann.
Am 23.09.2020 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Novellierung, welches zum 01.01.2021 in Kraft treten soll und damit das derzeit geltende EEG 2017 ablöst. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
Konkretisierung der Ziele des Klimaschutzprogramms 2030
Im Jahr 2030 sollen 65 % der erneuerbaren Energien den Stromverbrauch Deutschlands decken. Die EEG-Novelle stellt hierfür die Weichen und erläutert wie und in welchem Umfang die einzelnen Technologien zur Erreichung dieses Ziels beitragen sollen. Daneben sollen auch weniger attraktive Flächen für den Ausbau erneuerbarer Energien zur Verfügung gestellt und die zukünftige Produktion von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage befreit werden.
Reduzierung der Förderkosten und Deckelung der EEG-Umlage
Die Förderkosten von Neuanlagen konnten aufgrund der konsequenten Umstellung auf Ausschreibungen gesenkt werden. Zur weiteren Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien sollen u. a. die förderfähigen Höchstwerte für Wind an Land und Photovoltaik angepasst und ein „atmender Deckel“ für die flexible Anpassung auf Preissteigerungen bei PV-Anlagen eingeführt werden. Die EEG-Umlage soll 2021 auf 6,5 Cent/kWh und 2022 auf 6,0 Cent/kWh gedeckelt werden und zur weiteren Entlastung soll die Finanzierung der EEG-Umlage teilweise aus dem Bundeshaushalt aus den Mehreinnahmen des Brennstoffemissionshandels getragen werden.
Windenergie
Der vor allem in Süddeutschland ins Stocken geratene Ausbau von Windenergieanlagen soll in Form einer Windkraft-Prämie an die Gemeinden angekurbelt werden. Gemäß § 36k Abs. 1 des EEG-Entwurfs sollen Windkraftanlagenbetreiber an Land, die ab 2021 einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten haben und mit der Installation der Anlage eine Gemeinde beeinträchtigen, für jede eingespeiste kWh bis zu 0,2 Cent an die Gemeinde zahlen. (1) Die Gemeinde(n) sind zu keiner Gegenleistung an die Windenergiebetreiber verpflichtet und können selbst bestimmen wofür sie die Mittel verwenden wollen. Betroffene Betreiber können sich nach § 36k Abs. 2 des EEG-Entwurfs die Zahlungen im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber erstatten lassen. Laut BMWi sollen Gemeinden dadurch Zusatzeinnahmen von jährlich 20.000 € je Gemeinde generieren.(2)
Eine in künftigen Ausschreibungen implementierte „Süd-Quote“ von 15 % soll bis 2023 gelten und danach auf 20 % steigen.
Solarenergie
Die Ausschreibungshöhe soll von 2,1 GW im Jahr 2021 auf 2,8 GW im Jahr 2028 steigen. Solaranlagen mit einer Leistung über 500 KWh, die beispielsweise auf Gewerbedächern installiert werden, sollen künftig über Ausschreibungen gefördert werden. Den Zuschlag erhält derjenige, der dafür die wenigsten Subventionen verlangt.
Ziele
Mit diesen Maßnahmen soll ein durchschnittlicher jährlicher Energiezuwachs in den Jahren 2021-2028 bei den Windenergieanlagen in Höhe von 4 GW und bei den Solaranlagen in Höhe von 4,6 - 5,6 GW erzielt werden.
Kritik
Dem Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) und anderen Verbänden reichen die Ausbauziele nicht aus. Beispielsweise fordert der BEE einen jährlichen Ausbau der Solarenergie von 10 GW. Dies ist eine Verdoppelung der jetzt vorgesehenen 4,6 - 5,6 GW p. a. Beim Ausbau der Windenergie wird vom BEE eine Erhöhung von 4 GW auf 4,7 GW gefordert, da Verkehr, Industrie und Heizungen zunehmend Strom in Anspruch nehmen. Der von der Politik vorgeschlagene Anreiz, Kommunen an den erwirtschafteten Erträgen zu beteiligen, führt durch die um ein Jahr verzögerte Erstattung durch die Netzbetreiber zu erhöhten Kosten für alle Stromabnehmer, da die Netzbetreiber gemäß der Gesetzesbegründung die geleisteten Beträge über die EEG-Umlage wälzen können. Somit stellt diese Begünstigung einzelner Kommunen einen weiteren Kostentreiber für die Endkunden dar. Von zuständigen Ausschüssen des Bundesrats wird Kritik an dem Gesetzentwurf insbesondere zu den „zu geringen“ Ausbauzielen geübt. Es bleibt abzuwarten, wie das Gesetz am Ende beschlossen wird.
(1) www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-aenderungerneuerbare-energien-gesetzes-undweiterer-energierechtlicher-vorschriften.pdf
(2) www.bmwi-energiewende.de/EWD/Redaktion/Newsletter/2020/06/Meldung/topthema.html