Durch das sog. Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber auf die neuere, der Finanzverwaltung nicht genehme Rechtsprechung des BFH zur Tonnagesteuer nach § 5a EStG reagiert. Die gesetzlichen Neuregelungen richten sich hierbei eindeutig gegen die Rechtsprechung des BFH und entsprechen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, der der BFH in mehreren Urteilen eine Absage erteilt hat. Neuer Streit ist gleichwohl vorprogrammiert.
Im Oktober 2018 hat der BFH in mehreren Urteilen zwei Rechtsfragen im Sinne der betroffenen Steuerpflichtigen entschieden. Es war bekannt, dass die Finanzverwaltung mit diesen Entscheidungen des BFH nicht einverstanden war. Durch Änderungen in § 5a Abs. 6 EStG und § 7 Satz 3 GewStG hat der Gesetzgeber jetzt die gesetzlichen Grundlagen im Sinne der Finanzverwaltung geändert. Zum einen urteilte der BFH, dass bei einer sog. Rückoption von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur gewöhnlichen Gewinnermittlung nach § 5 EStG der nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnende Aufstockungsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert abzuschreiben ist. Der Gesetzgeber hat jetzt durch eine Ergänzung des § 5a Abs. 6 EStG gegen diese Rechtsprechung sichergestellt, dass der Betrag keiner Abschreibung unterliegt, sondern quasi bis zur Veräußerung des Schiffes bestehen bleibt. Dies gilt jedoch nur für die Zukunft.
Streitanfälliger ist allerdings die zweite gesetzliche Änderung, die – nach Auffassung des Gesetzgebers - allein eine Klarstellung beinhaltet. Im Oktober 2018 hatte der BFH unter Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Ertrag aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer der Kürzungsbestimmung nach § 9 Nr. 3 GewStG unterliegt. Dies bedeutet, dass 80% des Ertrages für gewerbesteuerliche Zwecke gekürzt werden, also nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Da es damit zu erheblichen Steuerausfällen und auch Steuererstattungen bei der Gewerbesteuer kommen kann, hat sich die Finanzverwaltung einer Umsetzung der Entscheidungen verweigert. Die Neufassung des § 7 Satz 3 GewStG soll dies sicherstellen. Besonders streitanfällig ist hierbei, dass nach Ansicht des Gesetzgebers diese gesetzliche Neuregelung nicht nur für die Zukunft anzuwenden ist, sondern bereits ab 2009. Eine (verbotene) echte Rückwirkung liegt nach Ansicht des Gesetzgebers hierbei nicht vor. Aus Sicht von FIDES erscheint dies sehr bedenklich.. Leider hat das Finanzgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 10.12.2020 (Az. 6 K 306/19) keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gesetzesänderung gesehen. Die zugelassene Revision gegen das Urteil wurde erhoben und ist jetzt beim BFH unter dem Az. IV R 1/21 anhängig. Insofern wird sich voraussichtlich der BFH mit der Rechtmäßigkeit auseinandersetzen. Sofern der BFH die Auffassung des FG Hamburg bestätigt, dürfte sich ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anschließen.
Sollten Ihnen Entscheidungen der Finanzverwaltung zugehen, die auf der Grundlage des neuen § 7 Satz 3 GewStG ergangen sind, sollten Sie diese auch weiterhin in jedem Fall Rechtsmittel prüfen lassen, da trotz der Entscheidung des FG Hamburg aus unserer Sicht erhebliche Bedenken an der rückwirkenden Gesetzesänderung bestehen. Hierbei ist FIDES Ihnen gern behilflich.