
Jahressteuergesetz 2018: Neuerungen bei der Arbeitnehmerbesteuerung
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Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2018 hat der Gesetzgeber u. a. in den Bereichen der Förderung von Elektrofahrzeugen, Jobtickets sowie der Überlassung von betrieblichen Fahrrädern Neuerungen eingeführt, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Interesse sind.
Zur Förderung des Umweltschutzes hat der Gesetzgeber mit dem sog. Jahressteuergesetz 2018 vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2338) die folgenden Steuervergünstigungen neu geregelt.
Dienstwagenbesteuerung – Steuerliche Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist der dadurch erzielte geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer der Besteuerung zu unterwerfen. Für die Nutzung eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs gibt es dabei seit Jahresbeginn einen neuen steuerlichen Anreiz: Bei der Dienstwagenbesteuerung von emissionsfreien Elektro- und Hybridfahrzeugen wird die sog. 1 %-Methode halbiert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG). Es sind somit statt 1 % nur noch 0,5 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Diese Regelung gilt für Fahrzeuganschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022. Sofern keine Verlängerung dieser Regelung eintritt, greift nach Ablauf dieses Zeitraums wieder die bisherige Regelung. Danach können bestimmte Kosten für das Batteriesystem aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden. Die Neuregelung gilt bei einer Gestellung des Fahrzeuges durch den Arbeitgeber auch für die Bestimmung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (erster Tätigkeitsstätte) sowie für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung (§ 8 Abs. 2 Sätze 3 und 5 EStG).
Steuerbefreiung für Jobtickets
Vom Arbeitgeber gewährte Zuschüsse (Geldzahlungen) oder Sachleistungen (Jobtickets) des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr sind nunmehr – insbesondere für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (erster Tätigkeitsstätte) – in voller Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).
Soweit Arbeitgeber Jobtickets bislang nur im Rahmen der sog. 44 €-Grenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) steuerfrei gewährt haben, bleiben diese ab dem 01.01.2019 im Rahmen der Lohnbesteuerung nunmehr komplett außer Ansatz. Die 44 €-Grenze bleibt unberührt. Haben Arbeitgeber bislang gar eine pauschalisierte Lohnbesteuerung (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) durchgeführt, ist dies nicht mehr erforderlich. Die Pauschalsteuer kann somit eingespart werden.
Steuerbefreiung der Überlassung von betrieblichen Fahrrädern
Auch die Überlassung betrieblicher Fahrräder wird nunmehr komplett steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 37 EStG). Dies betrifft neben „normalen“ Fahrrädern auch Elektrofahrräder mit motorgestützten Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h (ansonsten gilt die o.g. Dienstwagenbesteuerung für Elektro-KfZ). Die Regelung gilt ab dem 01.01.2019 und ist zunächst auf drei Jahre befristet. Ein besonderer Vorteil besteht darin, dass die bisherigen Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Bewertung des geldwerten Vorteils hierdurch für den Arbeitgeber entfallen.
Fazit
Die neuen Regelungen bieten für Arbeitnehmer eine Reihe von Steuerbegünstigungen, die auch auf Seiten des Arbeitgebers von Interesse sein können und dort im Einzelfall ebenfalls durch Vermeidung von Pauschalsteuern zu steuerlichen Vorteilen führen können.
Gerne stehe ich für weitere Fragen persönlich zur Verfügung: