Maßnahmen und Hilfsprogramme zur Bewältigung der Corona-Krise

Folgende Maßnahmen sollten Sie bei einer wirtschaftlichen Schieflage jetzt ergreifen:

  1. Beantragung von Soforthilfen vom Bund oder den Ländern
  2. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
  3. Stundung von Steuerzahlungen
  4. Stundung von Kredittilgungen
  5. Stundung von Miet- oder Pachtzahlungen
  6. Beantragung von Kurzarbeitergeld
  7. Beantragung von Krediten der KfW-Sonderprogramme bzw. Sofortkredit mit Rückdeckungen der KfW

Vorweg ein wichtiger Hinweis: Stundungen führen grundsätzlich nicht zur Aufgabe der Pflicht der Leistung.

Beantragung von Soforthilfen vom Bund oder den Ländern

Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben Bund und Länder ein umfassendes Einmalzahlungs-Soforthilfe-Programm initiiert. Die Bundeshilfen gelten für Solo-Selbständige sowie für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern. Die Landesprogramme beziehen sich auf Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern. Zu beachten ist, dass die Zahlungen als Einkommen zu versteuern sind.

Nützliche Links und Hinweise:

Soforthilfen Bund
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html

Soforthilfen Länder
Niedersachen: https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Soforthilfe-Corona/index.jsp
Bremen: https://www.bab-bremen.de/bab/corona-soforthilfe.html
Bremerhaven: https://www.bis-bremerhaven.de/foerderung/corona-soforthilfe.99089.html
Hamburg: https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs
Schleswig-Holstein: https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-unternehmen/
Die Zugänge zu den Förderprogrammen anderer Bundesländer finden Sie ebenfalls auf der Seite des BMWi:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der GKV-Spitzenverband hat am 25. März 2020 eine Pressemitteilung veröffentlicht. Danach können Arbeitgeber bei ihrer für den Einzug der Beiträge zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Stundung der Zahlungen für die Monate März und April stellen. Voraussetzung ist, dass vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfemaßnahmen, wie etwa Fördermittel und Kredite sowie die Beantragung von Kurzarbeitergeld, bereits genutzt wurden und daraus freiwerdende Mittel nach der Bereitstellung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Mittel verwendet werden. 

Quellenangabe:

https://www.gkvspitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp

Stundung von Steuerzahlungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat steuerliche Hilfen für Unternehmen beschlossen. Unternehmen können vereinfacht Anträge auf Stundung fälliger Steuerzahlungen und auf die Anpassung von Vorauszahlungen stellen. Ansprechpartner ist das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt.

Quellenangabe:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

Nützliche Links und Hinweise:

Niedersachsen: https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/steuern/antworten-auf-haufig-gestellte-steuerliche-fragen-faqs-im-zusammenhang-mit-dem-corona-virus-186548.html
Hamburg: https://www.hamburg.de/fb/formulare/
Bremen: https://www.finanzen.bremen.de/startseite/coronavirus-78075
Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VI/Presse/PI/2020/200316_steuerstundungen.html
Für weitere Informationen zu anderen Bundesländern wenden Sie sich bitte an das jeweilige Finanzamt.

Stundung von Kredittilgungen

Nehmen Sie schnellstmöglich mit den finanzierenden Banken Kontakt auf, um über die Aussetzung von Tilgungsleistungen aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Liquiditätsengpässe zu verhandeln.

Stundung von Miet- und Pachtzahlungen

Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bundestag beschlossen. Das Gesetz enthält wichtige Änderungen im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Kann der Mieter für den Zeitraum bis zum 30. Juni.2020 seine Mietschulden infolge der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus nicht begleichen, darf der Vermieter bis zum 30. September 2022 das Mietverhältnis aus diesem Grund nicht kündigen. Analog zu den Kreditzahlungen sollte in jedem Fall eine schriftliche Stundungsregelung mit dem Vermieter vereinbart werden.

Quellenangabe:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/FH_AbmilderungFolgenCovid-19.html

Beantragung von Kurzarbeitergeld

Ein gängiges Mittel in Krisenzeiten ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld.

Nützliche Links und Hinweise:

Allgemeine Informationen zu Kurzarbeit
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Anzeige über Arbeitsausfall    
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) - Leistungsantrag
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Hinweise zum Antragsverfahren
https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf
Berechnungstabelle (normal Beschäftigte)
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
Berechnungstabelle (gering Beschäftigte)
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf
Merkblatt
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Beantragung von Krediten der KfW-Sonderprogramme bzw. Sofortkredit mit Rückdeckungen der KfW

Als eine weitere Möglichkeit der Liquiditätsbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten der KfW-Sonderprogramme mit Rückdeckungen der KfW oder des KfW-Sofortkredits mit 100 % Risikoübernahme durch den Bund zu nennen. Die KfW-Kredite beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder Sparkasse.

Nützliche Links und Hinweise:

Informationen Schnellkredit
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200406-bundesregierung-beschliesst-weitergehenden-kfw-schnellkredit-fuer-den-mittelstand.html
Informationen KfW-Kredite für Unternehmen
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html