Zum 01.01.2021 ist das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) in Kraft getreten. Mit der EEG-Novelle will die Bundesregierung den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG) weiter vorantreiben. Erstmals wird dabei das Ziel der Treibhausgasneutralität in der Stromversorgung gesetzlich verankert. Der gesamte Strom in Deutschland soll demnach ab dem Jahr 2050 treibhausgasneutral sein. Als Zwischenetappe soll bis zum Jahr 2030 ein Anteil an erneuerbaren Energien von 65 % umgesetzt werden. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf dem Ausbau der Bereiche Wind und Photovoltaik (PV).
Bei der Windenergie, die derzeit das Sorgenkind der Energiewende ist, soll die installierte Leistung bis 2030 einen Wert von 71 Gigawatt (§ 4 Nr. 1 EEG 2021) erreichen. Ende 2020 lag die installierte Leistung der Windenergieanlagen bei rund 54 Gigawatt. Durch die folgenden Maßnahmen versucht das EEG 2021 Impulse im Bereich Wind zu setzen:
Zusätzliche Referenzstufe für Windenergie an Land und Einführung einer Südquote
Zur Forderung von Schwachwindstandorten wurde eine zusätzliche Referenzstufe mit einem Gütefaktor von 60 % und einem zugehörigen Korrekturfaktor von 1,35 eingeführt, die auch an weniger geeigneten Windstandorten den Windkraftausbau attraktiv machen soll (§ 36h EEG 2021). Außerdem werden in der Südregion geplante Projekte aufgrund § 36d EEG 2021 in Ausschreibungen bevorzugt. Diese Regelung sieht vor, dass ab dem Jahr 2022 15 % (20 % ab 2024) des Ausschreibungsvolumens je Gebotstermin bevorzugt an Anlagen in der Südregion vergeben werden.
Anpassung des Ausschreibungsvolumens
Bei den Volumina für Windenergie an Land sieht das EEG 2021 einen neuen Mechanismus vor, der die Ausschreibungsmengen an die Genehmigungslage knüpft (§ 28 Abs. 6 EEG 2021). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) muss bei einer drohenden Unterzeichnung der Ausschreibungsmengen das Volumen der folgenden Ausschreibung kürzen. Das auszuschreibende Volumen errechnet sich dann aus den Neugenehmigungen, die seit der letzten Ausschreibungsrunde im Register eingetragen wurden und den nicht zugelassenen Geboten der letzten Runde. Die daraufhin nicht ausgeschriebenen Volumina werden drei Jahre später ab dem Jahr 2024 nachgeholt. Durch diesen Mechanismus müssen die Bieter bei Gebotsabgabe nun davon ausgehen, dass die projektspezifische Kostenstruktur als preisgebender Parameter gilt. Die nachträgliche Verknappung des Ausschreibungsvolumens könnte jedoch zu einer Abwartsspirale beim Angebot von Windenergie führen, da die genaue Zuschlagsmenge aufgrund der zuvor beschriebenen Verknappungsmöglichkeit ungewiss ist.
Finanzielle Beteiligungsmöglichkeit für Kommunen
Um eine höhere Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung zu erreichen, sieht der neu eingeführte § 36k EEG 2021 eine finanzielle Beteiligung der Kommunen vor. Dieser gibt Anlagenbetreibern die Möglichkeit, die Nachbargemeinden mit insgesamt bis zu 0,2 ct/kWh an den Erlösen zu beteiligen. Profitieren können nur Gemeinden im Umkreis von 2,5 km um die Windenergieanlage, auf welche die max. 0,2 ct/kWh nach dem Anteil der betroffenen Flache in diesem Umkreis aufzuteilen sind. Die Betreiber bekommen die Zahlungen vom Netzbetreiber erstattet (§ 36k Absatz 3 EEG 2021), so dass ihnen keine direkten Kosten entstehen.
Weiterbetrieb ausgeförderter Anlagen
Mit dem Inkrafttreten des novellierten EEG zum 01.01.2021 gibt es nun erstmalig für Windenergieanlagen an Land, deren gesetzlicher Zahlungsanspruch am 31.12.2020 bzw. 2021 endet (sog. Post-EEG-Anlagen oder ausgeförderte Anlagen), eine Anschlussförderung. Für diese Anlagen schafft der Gesetzgeber übergangsweise eine neue Einspeisevergütung. Die komplizierten Regelungen in § 23b EEG 2021 unterscheiden dabei zwischen Windenergieanlagen an Land, unabhängig von deren installierter Leistung, und kleineren Anlagen bis einschließlich 100 kW.
Ausgeförderte Windkraftanlagen an Land erhalten demnach für 2021 einen degressiven Zuschlag von zunächst einem Cent über dem Marktwert; außerdem ist der Netzbetreiber zur Abnahme verpflichtet. Wer die Einspeisevergütung bis Ende 2022 in Anspruch nehmen will, muss an speziellen Ausschreibungen bei der BNetzA teilnehmen. Wie genau diese ausgestaltet sein werden, ist durch die Bundesregierung per Verordnungsermächtigung noch festzulegen.
Post-EEG-Anlagen bis 100 kW, die keine Windenergieanlagen sind, erhalten eine Auffangvergütung in Höhe des energieträgerspezifischen Marktwerts abzüglich der Vermarktungskosten. Die abgezogenen Vermarktungskosten sollen sich halbieren, wenn die ausgeförderten Anlagen mit einem intelligenten Messsystem/Smart-Meter ausgestattet sind.
Ausgeförderte Nicht-Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW haben damit keinen Anspruch auf eine spezielle Vergütung für ausgeförderte Anlagen. Sollen sie weiter betrieben werden, müssen sie in die sonstige Direktvermarktung wechseln. Ein Kritikpunkt bildet hier das Fehlen einer Repowering-Strategie, die das Aufarbeiten alter Anlagen zum Ziel hat. Eine solche Strategie ist aber besonders wichtig, da Windenergieanlagen üblicherweise zuerst in besonders windreichen Gebieten errichtet wurden und dort akzeptiert sind. Die Regierungsfraktionen haben sich zwar nicht im EEG selbst, aber in einem Entschliesungsantrag darauf verständigt, dieses Thema gesondert anzugehen. Die dort genannten Überlegungen - Aufnahme des Repowering in § 2 des Raumordnungsgesetzes, Prüfung sinnvoller Veränderungen im Bauplanungsrecht, weitere Verbesserungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, eine Standardisierung der artenschutzrechtlichen Vorgaben sowie eine Beschleunigung von Planungsansätzen - sollen damit allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt in Gesetzesverfahren umgesetzt werden.
Auch für den Bereich Photovoltaik, eine der wichtigsten Energien der Energiewende, ergeben sich durch das EEG 2021 einige Verbesserungen, aber auch einige neue Hürden, die nachfolgend kurz dargestellt werden.
EEG-Umlagebefreiung für PV-Dachanlagen bis 30 KW
Die EEG-Novelle bringt für PV-Hausdachanlagen, die eine Einspeisevergütung erhalten, positive Änderungen beim Eigenverbrauch mit sich. Auf selbst erzeugten und genutzten Solarstrom aus Anlagen von nunmehr bis zu 30 kW Leistung entfällt die EEG-Umlage, wenn die Eigenverbrauchsmenge pro Jahr 30 MWh nicht überschreitet. Dies gilt auch für bestehende Anlagen und ist insbesondere für das Segment der gewerblichen Dachanlagen positiv zu werten.
Ausschreibungssegmente- und mengen
Die Neuregelungen sehen nicht mehr nur ein Ausschreibungssegment, sondern mehrere Ausschreibungssegmente für Anlagen ab 750 kW vor. Des Weiteren können sich kleinere Anlage ab 300 kW ebenfalls an diesen Ausschreibungen beteiligen.
Ausschreibungssegmente
Bislang wurden bei Photovoltaik-Anlagen die bei Ausschreibungen anzulegenden Werte für sämtliche Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW in einer gemeinsamen Ausschreibung ermittelt. Somit konkurrierten Dachanlageninvestoren mit Freiflächenprojekten. Mit der EEG-Novelle wird jetzt ein separates Ausschreibungssegment für Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht werden, eingeführt. Für Dachanlagen dieses zweiten Segments gilt ebenfalls ab einer installierten Leistung von 750 kW die Pflicht zur Ausschreibung. Für die verbleibenden Anlagen des ersten Segments, Freiflächenanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen, z. B. Deponien, gilt diese Pflicht zur Teilnahme an der Ausschreibung ab 750 kW weiterhin. Für beide Segmente wurde dabei die maximale Gebotsgröße von 10 MW auf 20 MW angehoben (§ 37 Abs. 3 EEG 2021, § 38c Abs. 2 EEG 2021). Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass durch die gestiegene Technologieeffizienz mittlerweile deutlich mehr Leistung pro Quadratmeter installiert werden kann.
Wahlrecht zur Teilnahme an einer Ausschreibung
Für Dachanlagen (zweites Segment) mit einer installierten Leistung zwischen 300 und 750 kW wird durch § 22 Abs. 6 EEG 2021 ferner eine Wahlmöglichkeit geschaffen: Sie dürfen entweder an Ausschreibungen des zweiten Segments teilnehmen und erhalten somit einen Vergütungsanspruch auf die vollständige Produktion der Anlage oder sie setzen auf eine Festvergütung und können einen Teil ihres Stroms selbst verbrauchen. Hintergrund ist, dass durch den neu geschaffenen § 48 Abs. 5 EEG 2021 für Dachanlagen der Größenklasse von 300 bis 750 kW, für die die gesetzlich festgelegte Vergütung in Anspruch genommen werden kann, nur noch 50 % der erzeugten Strommenge vergütet werden. Die übrige Strommenge muss der Anlagenbetreiber entweder selbst verbrauchen oder ohne Förderung direkt vermarkten. Forscher der HTW Berlin haben die Auswirkungen dieser Neuregelung berechnet. Für produzierende Gewerbebetriebe mit einem jährlichen Stromverbrauch von nur 100.000 bis 200.000 kWh bedeute dies, dass sie 20 bis 40 % des Solarstromertrags nicht vergütet erhalten. Dies hat aber zur Folge, dass sich praktisch alle Anlagen ab 300 kW Leistung an den Ausschreibungen beteiligen müssen, wenn sie keine Einnahmeverluste in Kauf nehmen wollen.
Ausschreibungsmengen
Die Ausschreibungsmengen für solare Strahlungsenergie des ersten Segments (Freiflächen und sonstige bauliche Anlagen) wurden außerdem leicht angehoben und belaufen sich im Jahr auf 1.850 MW zu installierender Leistung. Im Jahr 2022 werden 1.600 MW, in den darauffolgenden Jahren 2023 bis 2025 jährlich 1.650 MW ausgeschrieben. Für die Jahre 2026 bis 2028 sollen jeweils 1.550 MW zu installierender Leistung ausgeschrieben werden. Das Ausschreibungsvolumen verringert sich dabei jeweils wie bisher um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, die im Zuge von Ausschreibungen eines anderen EU-Mitgliedsstaates im Bundesgebiet errichtet wurden. Die Ausschreibungsmengen für solare Strahlungsenergie des zweiten Segments (Gebäude und Lärmschutzwände) liegen in den Jahren 2021 und 2022 bei jeweils 300 MW zu installierender Leistung. In den darauffolgenden Jahren 2023 und 2024 werden jährlich 350 MW ausgeschrieben. Für das Jahr 2025 sollen 400 MW ausgeschrieben werden. Nicht abgerufene Ausschreibungsmengen des vorangegangenen Jahres werden ab dem Jahr 2022 gleichmäßig auf die folgenden drei Ausschreibungstermine für Anlagen des ersten Segments beziehungsweise auf die folgenden zwei Ausschreibungstermine für Anlagen des zweiten Segments verteilt. Insgesamt soll bis 2030 eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf 100 Gigawatt erfolgen.
Neue Regeln für Freiflächenanlagen
Auch für die bisher gewohnten Ausschreibungen von Marktprämien für Solarparks gibt es Änderungen. Zum einen wird die Flächenkulisse erweitert. Zukünftig darf der sogenannte Seitenrandstreifen in einer Breite von 200 Metern (vorher 110 Meter) gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn genutzt werden, wobei jedoch ein 15 Meter breiter Streifen längs zur Fahrbahn zu Naturschutzzwecken, z. B. Tierwanderungen, freigehalten werden muss. Zum anderen wird der Höchstwert für Gebote für diese Solaranlagen des ersten Segmentes von 7,50 ct/kWh auf 5,90 ct/kWh reduziert. Die Auswirkungen der Absenkung der Gebotsobergrenze werden aber kaum spürbar sein, da auch der neue vorgesehene Höchstwert in den bisherigen Ausschreibungen in 2020 nicht erreicht wurde. Ab dem Jahr 2022 wird der Höchstwert aber dynamisch angepasst werden, indem als Höchstwert stets der Durchschnittspreis der letzten drei Ausschreibungsrunden zzgl. 8 % als neuer Höchstwert gelten soll.
Fazit
Das EEG 2021 enthält eine Reihe von Regelungen, die verhaltene Impulse für mehr Photovoltaik und Windkraft beinhalten. Da der Bundestag parallel zu den EEG-Änderungen jedoch auch eine Entschließung zu weiteren EEG-Punkten gefasst hat und das Wirtschaftsministerium inzwischen vorgeschlagen hat, die Forderung von Ökostrom komplett mit Steuergeldern zu finanzieren, bleibt es in dieser Thematik weiter spannend. Es wird sich zeigen, wie lange die Neuregelungen Bestand haben bzw. welche Konkretisierungen sie erfahren werden.