Ein aktueller Gesetzesentwurf sieht vor, dass Personengesellschaften zukünftig jedes Jahr darüber entscheiden können, ob sie zur Besteuerung nach der Körperschaftsteuer optieren. Da diese Option erhebliche Konsequenzen für die Besteuerung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter hat, will die Entscheidung wohl überlegt sein.
Bereits seit 100 Jahren gibt es in Deutschland - vereinfacht - den Grundsatz, dass juristische Personen wie GmbHs und Aktiengesellschaften (AG) der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, während Personengesellschaften lediglich Subjekt der Gewerbesteuer sind und das Einkommen direkt bei den Gesellschaftern über die Einkommensteuer besteuert wird. Die Gesellschafter einer GmbH oder AG müssen demgegenüber Einkünfte aus der Gesellschaft erst dann versteuern, wenn eine Ausschüttung aus der Gesellschaft erfolgt. Diese strikte Zweiteilung soll nun durchlässiger gemacht werden. Ein aktueller Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht nämlich vor, dass Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und Partnerschaftsgesellschaften - also nicht Gesellschaften des bürgerlichen Rechts - jährlich darüber entscheiden können, ob sie wie bisher besteuert werden wollen oder der Körperschaftsteuer unterliegen wollen. Der entsprechende Antrag soll unwiderruflich vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Körperschaftsteuer Anwendung findet, zu stellen sein.
Ist ein solcher Antrag nun sinnvoll? Das lässt sich pauschal nicht sagen. Vielmehr ist es unerlässlich, gegen Ende eines Jahres eine umfassende, möglichst genaue Planung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens vorzunehmen, um die Vorteilhaftigkeit einer der beiden Besteuerungsarten beurteilen zu können. Denn bei der Option zur Körperschaftsteuer ist zu beachten, dass diese Option dann auch auf die Besteuerung von Einkünften bei dem Gesellschafter durchschlägt. Dieser hat bei Einnahmen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auch Einkünfte für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft, der Hingabe von Darlehen oder der Überlassung von Wirtschaftsgütern sind dann nicht mehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zu qualifizieren (vgl. näher die Kommentierung zu § 15 EStG von Dr. Dißars/Dr. Kaligin in LADEMANN, Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Kurzkommentierungen ausgewählter BFH-Rechtsprechung zu § 15 EStG und einem Anhang »Corona und Gewerbebetriebe«). Mit anderen Worten verliert die Personengesellschaft einen Teil der Flexibilität, die ihre Besteuerung zwar sehr komplex, aber auch für Steuerpflichtige und ihre Berater interessant gemacht hat. Zudem wird sich eine Personengesellschaft, die zur Körperschaftsteuer optiert, zukünftig auch mit Fragen etwa der verdeckten Gewinnausschüttung auseinanderzusetzen haben. Es lässt sich damit sagen, dass die Option wohl überlegt sein will und ohne Beratung nur schwer zu handhaben sein dürfte. Falls Sie Fragen haben, sprechen Sie FIDES gern an.
Wie geht es weiter? Der Gesetzesentwurf liegt nunmehr beim Bundesrat. Dieser wird sich voraussichtlich auf seiner nächsten Sitzung am 7. Mai 2021 mit dem Gesetzesentwurf beschäftigen. Erfolgt eine Zustimmung ist nicht ausgeschlossen, dass das Gesetz tatsächlich zum 1. Januar 2022 in Kraft treten kann.