Die Anforderungen an neue zulässige Stromsteuerbefreiungen für selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom sind komplex. Details sind zu beachten, um in den Genuss dieser Befreiungen zu kommen.
In der neuen Fassung des § 9 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes vom 22.06.2019 ist Strom aus erneuerbaren Energien, der aus Anlagen (Windparks) von mehr als zwei Megawatt Leistung stammt und vor Ort verbraucht wird, von der Stromsteuer befreit. Darüber hinaus ist derjenige selbsterzeugte und -verbrauchte Strom aus erneuerbaren Energien von der Stromsteuer befreit, der zur weiteren Stromerzeugung dient.
Für Trafos und Umspannanlagen, die bisher von der Stromsteuerbefreiung ausgenommen wurden, ergibt sich dadurch eine Änderung. Denn der Stromverbrauch der Trafos muss gemessen werden, um den Verbrauch desjenigen Stroms zu bestimmen, der aus externen Quellen bezogen wird und somit nicht aus der steuerbefreiten Eigenproduktion stammt.
Die Erlaubnis, als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch zu entnehmen, wird durch die Hauptzollämter erteilt. Für Querlieferungen zwischen den verschiedenen Windparks wird keine Stromsteuer erhoben. Jedoch ist in Fällen der Querlieferung zu klären, wer den Erlaubnisschein beantragen muss. Laut einem Schreiben der Generalzolldirektion von März 2019 ist dazu diejenige Stelle verpflichtet, bei der die Verfügungsgewalt über den Strom liegt und die die Steuerung vornimmt. In einem weiteren Schreiben von Juli 2019 wird angegeben, dass der Betreiber auch eine Betriebsführungsgesellschaft sein könne, obwohl es sich bei Betriebsführern in der Regel um Dienstleister handelt, die im Auftrag der Betreiber handeln.
Bei der Erlangungen der genannten Stromsteuerbefreiungen kann FIDES Sie unterstützen.