Am 20.08.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungsbeziehungen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas veröffentlicht. Mit diesem Schreiben wird die bisherige Auffassung vom 01.07.2014 aktualisiert und zeitgleich die seinerzeit erschienene Verwaltungsanweisung aufgehoben bzw. ersetzt.
Die Rechtsauffassung ändert sich allerdings nur in Teilen und betrifft ausschließlich die Bilanzkreisabrechnungen zwischen dem Marktgebiets- sowie dem Bilanzkreisverantwortlichen (nachfolgend kurz: MGV bzw. BKV). Nach der bisherigen Auffassung hat der BKV im Rahmen des zugrunde liegenden Vertrags eine sonstige Leistung an den MGV erbracht, sofern eine bilanzielle Überspeisung vorlag. Bei einer bilanziellen Unterspeisung hat hingegen der MGV an den BKV geleistet. Außerdem wurde die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des BKV als sonstige Leistung an den MGV eingestuft. Diese Würdigung hat sich mit dem aktuellen Schreiben grundlegend geändert. Demnach wird künftig nur noch der MGV als Leistender gegenüber dem BKV tätig. Es handelt sich weiterhin um eine sonstige Leistung. Die Leistungen des BKV erfolgen laut BMF in dessen Eigeninteresse und stellen lediglich nicht steuerbare Leistungsbeistellungen dar, die der Leistungsausführung des MGV dienen. Daher darf der BKV folgerichtig keine Rechnungen über die Leistungsbeistellungen erteilen. Ebenso wenig darf die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Andernfalls wird die ausgewiesene Steuer gem. § 14c UStG geschuldet, wobei der MGV keinen Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung geltend machen darf.
Die Neuregelung kann grundsätzlich ab sofort in allen offenen Fällen angewendet werden. Es wird seitens der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn Umsätze, die vor dem 01.10.2021 als ausgeführt gelten, nach dem alten Schema beurteilt werden. Dies gilt vor allem für Zwecke des Vorsteuerabzugs.