
Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit?
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Gemäß dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019 haben die Mitgliedstaaten Arbeitgeber zu verpflichten, die tägliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter mittels geeigneter Systeme zu erfassen.
Ausgangspunkt des Sachverhalts ist eine Klage der spanischen Gewerkschaft CCOO gegen die Deutsche Bank vor dem Nationalen Gerichtshof Spaniens. Die Gewerkschaft begehrte u. a. mit Hinweis auf die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG die Feststellung, dass die Deutsche Bank zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichtet sei. Das spanische Gericht rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren an. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) entschied der EuGH, dass allein die Verpflichtung zur Erfassung der geleisteten Überstunden nicht ausreichend sei. Die Mitgliedstaaten hätten daher ihre Arbeitgeber zu verpflichten , die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten mithilfe geeigneter Systeme zu erfassen.
FolgeN des Urteils für deutsche Arbeitgeber
Derzeit gilt in Deutschland eine Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit nur bei Geringverdienern sowie für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz benannten Branchen. Überdies besteht lediglich die – auch auf den Arbeitnehmer delegierbare – Pflicht, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Überstunden aufzuzeichnen.
Infolge des Urteils des EuGH sind in den Mitgliedstaaten – und damit auch für deutsche Arbeitgeber – verpflichtende Regelungen zur Einführung entsprechender Zeiterfassungssysteme zu schaffen. Die Ausgestaltung der Details bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Da das Arbeiten an einem stationären Arbeitsplatz anders zu erfassen sein wird als Tätigkeiten an wechselnden Tätigkeitsstätten, werden voraussichtlich unterschiedliche Systeme zur Anwendung gelangen. Bis zur Umsetzung dieser Rechtsprechung in nationales Recht haben die deutschen Gerichte bestehende Rechtsnormen im Lichte dieser Rechtsprechung europarechtskonform auszulegen.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH erfordert ein Umdenken in der Arbeitswelt. Die technischen Möglichkeiten zur Erfassung auch flexibler Arbeitszeiten sind aber durchaus schon vorhanden. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ausgestaltet und ob und inwieweit er dabei einzelnen Tätigkeitsbereichen und Unternehmensgrößen Rechnung tragen wird. Unternehmen ist zu empfehlen, die weiteren Entwicklungen aufmerksam zu beobachten.
Gerne stehe ich für weitere Fragen persönlich zur Verfügung: