
Verschiebung der Pflicht für die TSE für Kassensysteme wahrscheinlich
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Der Anwendungserlass (AEAO) zu § 146a AO enthält wichtige Erläuterungen in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2020 geltende Pflicht zur Nutzung einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für Kassensysteme. Gleichzeitig mehren sich die Anzeichen für eine Verschiebung der Einführung.
Hintergrund
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 19.06.2019 den Anwendungserlass (AEAO) zu § 146a AO veröffentlicht, der mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. S. 3152) eingeführt wurde.
WESENTLICHE ECKPUNKTE
Der allgemeine Teil des AEAO enthält zunächst definitorische Festlegungen zu elektronischen Aufzeichnungssystemen, Schutzzielen und -mechanismen sowie Geschäftsvorfällen. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere, dass Registrierkassen, elektronische oder computergestützte Kassensysteme als Schutzmechanismus jeweils über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen müssen, die Manipulationen verhindern soll.
Weiterhin wird in dem AEAO in Bezug auf die TSE festgelegt, dass die Anforderungen an die zu nutzende technische Sicherheitseinrichtung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach § 5 Satz 1 Kassensicherheitsverordnung (KassenSichV) vom 26.09.2017 vorgegeben werden. Demnach verfügt die Sicherheitseinrichtung über ein Sicherheitsmodul, das die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle vor nachträglichen, unerkannten Veränderungen schützt, ein Speichermodul zur Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist sowie eine digitale Schnittstelle für die Datenübertragung (bspw. zu Prüfzwecken). Das BSI bietet weitere Informationen zu den technischen Anforderungen zum Schutz vor der Manipulation an den digitalen Grundaufzeichnungen, da es ebenso die Zertifizierung übernimmt.
§ 146a AO ist erstmals für ab dem 31.12.2019 beginnende Kalenderjahre anzuwenden. Zudem dürfen zwischen dem 25.11.2010 und dem 01.01.2020 angeschaffte Registrierkassen, die nicht mit der technischen Schutzeinrichtung aufrüstbar sind, längstens bis zum 31.12.2022 betrieben werden. Diese Ausnahmeregelung greift jedoch nicht für PC-Kassensysteme. Weiterhin ist zu beachten, dass Anwender von elektronischen Aufzeichnungssystemen, die unter den Anwendungsbereich der o.g. gesetzlichen Regelungen fallen und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, bis spätestens zum 31.01.2020 eine Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO an das zuständige Finanzamt zu erstatten haben.
Das gesamte BMF-Schreiben zur Einführung des § 146a AO ist hier auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar.
Fazit
Wesentlicher Aspekt des AEAO für die Praxis ist nach unserer Einschätzung die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung. Aktuell werden verschiedene technische Lösungsmöglichkeiten zur Umsetzung der TSE diskutiert und zum Teil befinden sich diese bereits im Zertifizierungsverfahren beim BSI. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit ist aktuell aus unserer Sicht jedoch ein flächendeckender Einsatz zertifizierter TSE zum 01.01.2020 fraglich. Vielmehr häufen sich Meldungen zu einer Verschiebung der Einführung - möglicherweise auf Oktober 2020. Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an FIDES.
Gerne stehe ich für weitere Fragen persönlich zur Verfügung: