Am 05.06.2020 hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein eine Kurzinformation zur Vorsteuerberichtigung wegen Nutzungsänderung durch die Corona-Krise veröffentlicht. Den Inhalt der Mitteilung VI 3510-S 7106-353 geben wir Ihnen nachfolgend wider.

Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird gemäß § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2020 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen.