Der Gesetzgeber hat zwei weitere Steuergesetze beschlossen, die helfen sollen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der immer noch anhaltenden Covid-19-Pandemie bei betroffenen Steuerpflichtigen abzumildern.

Leider ist immer noch kein Ende der Covid-19-Pandemie abzusehen, allenfalls zeigen sich am Horizont schwache Hoffnungsschimmer. Um den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen, die sich bei vielen Steuerpflichtigen ergeben, zu begegnen, hat der Gesetzgeber zwei weitere Gesetze beschlossen. Dies ist zum einen das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz, zum anderen ein Gesetz, welches unter anderem die spätere Abgabe von Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 ermöglicht. Letzteres verlängert für steuerlich beratene Steuerpflichtige die Abgabefrist um sechs Monate bis Ende August 2021, soweit nicht im Einzelfall die vorherige Abgabe angefordert wird. Für Land- und Forstwirte mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr wird die Frist um fünf Monate verlängert. Wichtig ist, dass auch die zinsfreie Zeit für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen um den gleichen Zeitraum verlängert wird. Nicht den Bereich des Steuerrechts betrifft die dritte wichtige Regelung dieses Gesetzes. Die Insolvenzantragspflicht wird in den einschlägigen Fällen nunmehr bis 30. April 2021 ausgesetzt. 

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht folgende steuerliche Vergünstigungen zur Abmilderung der Pandemiefolgen vor:

  • Der Höchstbetrag des steuerlichen Verlustrücktrags wird für die Jahre 2020 und 2021 auf Mio. 10 Euro bzw. Mio.  20 Euro bei Zusammenveranlagung erhöht. Dies ist auch bei der Höhe der Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Ferner wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Drängen des Finanzausschusses des Bundestags die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Steuerfestsetzung 2020 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2021 zu berücksichtigen. Auch kann gemäß § 111 Abs. 4 EStG die Stundung für eine Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 beantragt werden.  Diese Regelungen gelten auch für die Körperschaftsteuer.
  • Es gibt im Mai 2021 einen weiteren Kindergeldbonus von 150 Euro für jedes Kind, für das Kindergeld bezogen oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird.
  • Bei der Umsatzsteuer soll es bei dem ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Restaurationsumsätze – mit Ausnahme von Getränken – bis zum 31. Dezember 2022 bleiben.

Alles in allem wirken die beschlossenen Maßnahmen somit eher punktuell. Ein großer Wurf sind sie sicherlich nicht, wenngleich sie im Einzelfall schon entlastend wirken. Weitere Steuergesetze im Zusammenhang mit der Coronahilfe sind gleichwohl zu erwarten. Sollten Sie Fragen zu einzelnen Punkten oder auch anderen Fragen im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Corona und Steuern haben, sprechen Sie FIDES gern an.