Die Bundesnetzagentur hat am 8.10.2020 den Leitfaden zum Messen und Schätzen von EEG-Umlagen veröffentlicht. Er gibt Unternehmen eine Orientierung an die Hand, die ihnen das Messen und Abgrenzen von Drittstrommengen vereinfacht.

Der am 08.10.2020 von der BNA erlassene Leitfaden zum Messen und Schätzen soll den Betroffenen anhand von Praxisbeispielen Anwendungshilfen geben.

Hintergrund des Leitfadens ist die Verpflichtung zur Zahlung von EEG-Umlagen durch den Letztverbraucher. Bei Erzeugern von EEG-Strom kann unter Umständen die EEG-Umlage reduziert werden (im Wesentlichen auf 40 % der vollen Umlage). Da in der Praxis der selbst erzeugte Strom nicht vollständig selbst verbraucht, sondern auch eingespeist oder von Dritten verbraucht wird, ist festzustellen für welchen Strom keine, eine ermäßigte oder die volle Umlage abzuführen ist. Aufgabe von EEG-Stromproduzenten, die den Strom nur zum Teil selbst verbrauchen, ist

  • die Aufteilung der Strommengen, 
  • die Ermittlung der richtigen Abgabenschuld, 
  • die Mitteilung an den vorgelagerten Netzbetreiber und
  • die Bezahlung der Umlage. 

Der Leitfaden vom 8. Oktober befasst sich mit der Erfassung und Abgrenzung der Strommengen, die mit unterschiedlichen EEG-Umlagen zu belasten sind (s. auch §§ 61 ff. EEG). Der Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten stellt eine Ergänzung der gesetzlichen Regelungen zum Messen und Schätzen von Stromverbräuchen dar und zeigt verschiedene Handlungsmöglichkeiten für die Praxis auf. Insgesamt bietet er Unterstützung, die energierechtlichen Privilegien und Befreiungen in der Handhabung deutlich einfacher und unbürokratischer anzuwenden.

Der Leitfaden konkretisiert die gesetzlichen Regelungen anhand von Vereinfachungen und veranschaulicht deren Anwendung an Beispielen, um eine einfachere Anwendung der Regelungen in der Praxis zu ermöglichen. Im Fokus liegen besonders die Vereinfachungen, die eine Installation teurer und komplexer Messinfrastrukturen zu reduzieren oder vollständig zu vermeiden, ermöglichen. 

Die dargestellten Vereinfachungen und Beispiele decken ein Spektrum an Möglichkeiten ab, um Unternehmen eine passende Lösung für ihre spezifischen Probleme darzulegen.

Der EEG-Umlageschuldner ist zur Abgrenzung verpflichtet. Zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast können zur Vereinfachung Schätz- statt Messverfahren angewendet werden. Eine ordnungsgemäße Abgrenzung ist zwingend erforderlich um zu geringe Zahlungen der EEG-Umlage zu verhindern. Die Regelungen zum Messen und Schätzen dienen der praxistauglichen Abwicklung der Rechte und Pflichten. Darüber hinaus soll ein wettbewerbsverzerrender Handel mit privilegierten Strommengen verhindert werden. Die Endabrechnung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen ist auf Verlangen des Empfängers der Endabrechnung zu prüfen gem. § 75 Satz 2 EEG 2017. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Homepage der Bundesnetzagentur verwiesen.