ÄNDERUNGEN IM STROMSTEUERRECHT

Ab 1. Januar 2024 entfällt der Spitzenausgleich nach EnergieStG und nach StromStG sowie die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG für Strom, der aus bestimmter Biomasse, Klär- oder Deponiegas erzeugt wird.

Ihr Ansprechpartner

Grund dafür ist, dass diese Energieträger nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger i. S. d. Stromsteuerrechts fallen. Nur wenn Klär- oder Deponiegas in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW verstromt wird, kann möglicherweise auch zukünftig noch eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch genommen werden.

Beim Wegfall der Steuerbefreiung für Stromerzeugung aus Biomasse, Klär- oder Deponiegas wird auf die Anpassung des Stromsteuergesetzes (StromStG) hingewiesen. Die Steuerentlastung von 20,50 EUR auf 0,50 EUR pro Megawattstunde für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, geregelt in § 9b Abs. 2a StromStG (festgelegt im Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (BGBl. 2023 I Nr. 412 vom 29.12.2023)), bietet eine mittelbare finanzielle Erleichterung. Diese Änderung kompensiert indirekt den Wegfall spezifischer Befreiungen, darunter jene für Strom aus Biomasse, Klär- oder Deponiegas und soll so die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit im produzierenden Sektor fördern. Die Senkung ist auf zwei Jahre befristet.

Es ist wichtig, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die von diesen Änderungen betroffen sind, sich an das zuständige Hauptzollamt wenden, um einen Antrag auf Ermäßigung der Stromsteuer nach § 9b StromStG zu stellen. Dieser Prozess bleibt unverändert und erfordert weiterhin eine detaillierte Darstellung des Stromverbrauchs und der Unternehmensaktivitäten. Die Entlastung wird rückwirkend gewährt, indem eine bereits entrichtete Steuer unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise erstattet wird. Der entsprechende Antrag auf Entlastung, in diesem Fall nach § 9b des Stromsteuergesetzes, muss nach Ende des Versteuerungszeitraums gestellt werden.

Da die Liquiditätsentlastung nach dem o.a. Verfahren grundsätzlich erst im Nachhinein entsteht, können die Steuerschuldner gemäß § 6 Abs. 2 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) für Steuerschuldner (Stromversorger) die voraussichtliche Stromsteuerschuld mit ihren im gleichen Zeitraum erwarteten Stromsteuerentlastungsansprüchen verrechnen. Dadurch können die monatlichen Steuervorauszahlungen reduziert werden. Besonders interessant könnte diese Verrechnungsmöglichkeit aufgrund der Änderung des § 9b StromStG ab dem 1. Januar 2024 sein, wonach Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ohne besondere Voraussetzungen eine Entlastung von 20 EUR/MWh erhalten. Auch wenn die Verrechnung nicht die fristgerechte Beantragung der Entlastung entbehrlich macht, können Unternehmen aufgrund der Verringerung der Steuervorauszahlungen dadurch bereits unterjährig einen Liquiditäts-Vorteil erzielen. Voraussetzung ist gemäß § 6 Abs. 2 StromStV die erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die beim zuständigen Hauptzollamt vor der Verrechnung vorliegen muss (§ 6 Abs. 2 Nr. 2b StromStV).

Anders verhält es sich mit Steuerbefreiungen, die im Voraus beantragt werden müssen und üblicherweise keine Rückwirkung haben. Unter gewissen Bedingungen ist eine Steuerbefreiung für die Verstromung von Klär- oder Deponiegas in hoch-effizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) mit bis zu 2 Megawatt Leistung möglich (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes). Es ist jedoch zu beachten, dass in solchen Fällen eine neue Genehmigung erforderlich ist. Aufgrund der kurzfristigen Ankündigung dieser Änderung und der daraus resultierenden knappen Überprüfungsfrist für die Betreiber, gestatten die Hauptzollämter ausnahmsweise die Beantragung der notwendigen Genehmigung bis zum 31. März 2024. Bei Einreichung bis zu diesem Datum kann die Steuerbefreiung ausnahmsweise rückwirkend zum 1. Januar 2024 gewährt werden.