Energiepreisbremsen: FRISTEN 2024
Ihre Ansprechpartner
Ernst-Wilhelm Hoppe
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Auch wenn die Förderung durch die Energiepreisbremsen Ende 2023 ausgelaufen ist, sind im Jahr 2024 diverse Meldefristen von Letztverbrauchern, Energieversorgungsunternehmen (EVU), Netzbetreibern etc. zu beachten, damit die gezahlten Entlastungen bei den jeweiligen Unternehmen verbleiben können. Aus der nachstehenden Übersicht können Sie – je nach Ihrer eigenen Einordnung in die betreffende Kategorie – die nach aktueller Gesetzeslage spätesten Meldezeitpunkte und Meldegegenstände entnehmen:
StromPBG
§ 29 StromPBG | § 30 StromPBG | § 30a StromPBG | |
wer | Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundenen Unternehmen | Letztverbraucher, die Unternehmen sind | Schienenbahnen |
an wen | regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bzw. Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist | EVU/Übertragungsnetzbetreiber/ Prüfbehörde | EVU |
30.04.2024 | Überschusserlös und Abschöpfungsbetrag | ||
31.05.2024 | wenn Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen: die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1, sowie je nach anzuwendender Höchstgrenze weitere Informationen (§ 30 Abs. 1 bis 7) | die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 den Bescheid nach § 11a Vermerk eines Prüfers zu den Höchstgrenzen und deren Ausnutzung | |
31.05.2024 | bei einer Benennung der Höchstgrenze von EUR 2,0 Mio. die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2,0 Mio. Euro nicht überschritten hat | ||
31.05.2024 | bei einer benannten Höchstgrenze von EUR 4,0 Mio. u.a. einen Prüfvermerk eines Prüfers. | ||
30.06.2024 | Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber diverse Informationen zum Unternehmen bis zum 30. Juni 2024 mitteilen | ||
31.12.2024 | Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50,0 Mio. Euro übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan zu diversen energetischen Maßnahmen vorlegen |
StromPBG
§ 31 StromPBG | § 12 StromPBG | § 32 StromPBG | § 33 StromPBG | |
wer | Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) | Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) | Verteilnetzbetreiber | Übertragungsnetzbetreiber |
an wen | Übertragungsnetzbetreiber | Letztverbraucher | Bundesnetzagentur/ Übertragungsnetzbetreiber | Bundesnetzagentur |
31.05.2024 | Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge (z.Zt. in Abstimmung zwischen dem IDW und dem BMWK bzw. der Prüfbehörde, da insbesondere „rollierende“ Abrechner zum 31.5.2024 noch nicht alle Daten vorliegen haben) | Endabrechnung für jede Stromerzeugungsanlage, Entnahmestelle, sowie entstandene Mehrkosten nach § 22 | ||
30.06.2024 | Rückforderung von Entlastungsbeträgen, sofern der Letztverbraucher bestimmte Mitteilungspflichten nicht erfüllt hat | |||
31.07.2024 | Endabrechnung der EVUs |
EWPBG (Gas und Wärme)
§ 22 EWPBG | § 23 EWPBG | § 20 EWPBG | |
wer | Letztverbraucher oder Kunden | Lieferanten (diverse Informationen ohne Frist Angabe) | Lieferant |
an wen | Lieferanten/Prüfbehörde | Prüfbehörde | Letztverbraucher oder Kunde |
31.05.2024 | wenn Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen: die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 18 sowie je nach anzuwendender Höchstgrenze weitere Informationen (§ 22 Abs. 1 bis 7) | ||
31.05.2024 | bei einer Benennung der Höchstgrenze von EUR 2,0 Mio. die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat | ||
31.05.2024 | Bei einer benannten Höchstgrenze von EUR 4,0 Mio. u.a. einen Prüfvermerk eines Prüfers | ||
31.06.2024 | Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber diverse Informationen zum Unternehmen bis zum 30. Juni 2024 mitteilen | Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder Kunden an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefert hat, muss unverzüglich ….. spätestens aber bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dem Letztverbraucher oder Kunden eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer Auflistung etwaiger Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder nach dem Strompreisbremsegesetz zukommen lassen |