Energiepreisbremsen: Handlungsbedarf aufgrund der DBAV

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Ernst-Wilhelm Hoppe

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Von den Änderungen sind die Unternehmen betroffen, deren Entlastungsbeträge (Preisbremsen, Erstattungen aus dem Energiekostendämpfungsprogramm u. a.) einen Betrag von insgesamt EUR 2,0 Mio. übersteigen. Durch die Absenkung der Differenzbeträge für den Referenzpreis von 24 Cent auf 18 Cent pro kWh in der Strompreisbremse seit Mai und Oktober 2023 kann deren tatsächliche Entlastung erheblich unter den bereits erhaltenen Betrag absinken. Dieses Thema wird spätestens mit Meldung der endgültigen Obergrenzen zum 31. Mai 2024 relevant.

Für Letztverbraucher, die bei der ursprünglich vorläufigen Meldung eine Höchstgrenze von EUR 4,0 Mio. angegeben haben, besteht das Risiko, dass durch die Anwendung der abgesenkten Referenzpreise die Entlastung deutlich unter die nächstniedrigere Höchstgrenze von EUR 2,0 Mio. fallen kann. Unternehmen, die von vornherein unter dieser niedrigeren Höchstgrenze lagen und somit die niedrigeren Preise der DBAV nicht anwenden müssen, können so theoretisch bis zum Erreichen eines Betrags von EUR 2,0 Mio. einen absolut höheren Entlastungsbetrag erhalten:

Fiktives Beispiel

Ein Unternehmen A hat im März 2023 einen Entlastungsbetrag Strom von EUR 2,5 Mio. ermittelt. Unternehmen A hat eine Höchstgrenze von EUR 4,0 Mio. gemeldet. Es liegt somit ein Fall nach § 1 Abs. 4 DBAV vor: Letztverbraucher, für die § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a StromPBG anzuwenden ist.

Durch die Anwendung der gedeckelten Differenzbeträge ab Mai bzw. noch niedrigerer Beträge ab Oktober 2023 ergibt sich nur noch eine Gesamtentlastung von EUR 1,6 Mio. (Beispielbetrag).

Es stellt sich die Frage, ob das Unternehmen A die Entlastung durch Rückzahlungen auf EUR 1,6 Mio. reduzieren muss oder nur auf EUR 2,0 Mio.

Unterhalb der Höchstgrenze von EUR 2,0 Mio. kann die Differenz je kWh zwischen dem tatsächlichen Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 StromPBG von 13 Cent pro kWh höher ausfallen als die Differenzbeträge der DBAV. Ein Unternehmen B, das aufgrund einer errechneten Entlastung von EUR 1,999 Mio. die gedeckelten Differenzbeträge der DBAV nicht anwenden muss, würde somit ca. EUR 0,3 Mio. mehr erhalten als Unternehmen A, obwohl die krisenbedingten Mehrkosten des Unternehmens B deutlich geringer ausfallen.

Gemäß einer vorläufigen Auskunft der Prüfbehörde steht es „einem Unternehmen frei, eine absolute Höchstgrenze von EUR 2,0 Mio. oder von EUR 4,0 Mio. – mit den damit verbundenen und den o.a. richtig beschriebenen Auswirkungen auf die Anwendung der DBAV – zu wählen. Insofern kann es vorkommen, dass der Entlastungsbetrag aufgrund der Nicht-Anwendung der DBAV bei einer absoluten Höchstgrenze von EUR 2,0 Mio. höher ausfällt, auch wenn das Unternehmen theoretisch eine höhere Höchstgrenze haben könnte.“

Die Prüfbehörde verwies jedoch darauf, dass die fortlaufend angepassten FAQs zu beachten sind.

Demzufolge sollten alle Unternehmen, die Entlastungen von mehr als EUR 2,0 Mio. erhalten, vor dem 31. Mai 2024 überprüfen, welche endgültige Obergrenze in der finalen Selbsterklärung angegeben wird. Auch wenn nur EUR 2,0 Mio. Entlastung und somit möglicherweise geringere Beträge als ursprünglich geplant von einem Unternehmen vereinnahmt werden, bleibt als kleiner Trost, dass die Unternehmen nicht die zusätzlichen Auflagen erfüllen müssen, wie z.B. die Vorlage eines Prüfvermerks, die Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht und die Meldung diverser weiterer Informationen.

Energieversorgungsunternehmen/Lieferanten, die die Entlastung auszahlen, müssen ihrerseits überprüfen, inwieweit die Regelungen der DBAV anzuwenden sind, da sie bis zum 30. Juni 2024 zu viel gezahlte Entlastungen zurückfordern müssen (§ 12 Abs. 4 StromPBG und § 20 Abs. 2 EWPBG).