Energiesteuer, Stromsteuer und Neuerungen

a) Die neuen Beihilferegeln seit 2025
Einleitung: Warum diese Änderungen für Ihr Unternehmen wichtig sind
Steuerentlastungen bei Energie und Strom sind für viele Unternehmen ein entscheidender Hebel zur Kostensenkung. Damit das auch in Zukunft so bleibt, ist es wichtig, die neuen Spielregeln im EU-Beihilferecht zu kennen, die seit dem 1. Januar 2025 gelten. Die Erfahrungen zeigen, dass die Zollverwaltung diese Kriterien sehr genau prüft. Aber keine Sorge: Mit der richtigen Vorbereitung navigieren Sie sicher durch die Änderungen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen praxisnah, worauf es ankommt.
Was vielen nicht bewusst ist: Aus Sicht der Europäischen Union gelten diese Steuerentlastungen als "staatliche Beihilfe". Gemäß Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind solche Beihilfen grundsätzlich verboten, da sie den Wettbewerb zwischen Unternehmen verzerren können. Daher unterliegen sie strengen europäischen Regeln.
Diese Darstellung soll Ihnen die wichtigsten Änderungen im Beihilferecht, die seit dem 1. Januar 2025 gelten, verständlich und praxisnah erklären. Mit diesen Informationen sind Sie bestens vorbereitet und können auch in Zukunft sicher von den Ihnen zustehenden Steuerentlastungen profitieren.
Um die neuen Regeln zu verstehen, werfen wir zunächst einen Blick auf die zwei wichtigsten Grundlagen: den Begriff der Beihilfe und was ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" ausmacht.
Die Grundlagen: Was ist ein "Unternehmen in Schwierigkeiten"?
Was sind staatliche Beihilfen?
Staatliche Beihilfen sind nach EU-Recht (Art. 107 AEUV) grundsätzlich untersagt, weil sie den fairen Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt verzerren können. Wenn ein Staat einem bestimmten Unternehmen einen Vorteil gewährt, den andere nicht erhalten, kann dies dessen Marktposition künstlich stärken. Steuervergünstigungen, wie die Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer, sind ein klassisches Beispiel für solche vorteilhaften Maßnahmen und gelten daher als Beihilfen.
Warum ist der Status "Unternehmen in Schwierigkeiten" (UiS) entscheidend?
Die EU-Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), erlauben zwar viele Arten von Beihilfen ohne eine komplizierte Einzelgenehmigung durch die EU-Kommission. Allerdings gibt es eine zentrale Einschränkung: Unternehmen, die als "in Schwierigkeiten" gelten, sind von diesen Erleichterungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Der rechtliche Hintergrund ist entscheidend: Die AGVO ist ein vereinfachtes, standardisiertes Verfahren für "unproblematische" Beihilfefälle. Unternehmen in Schwierigkeiten bergen aus Sicht der EU jedoch ein höheres Risiko, dass Fördergelder nicht für den eigentlichen Zweck (z. B. Umweltschutz), sondern zur reinen Unternehmensrettung verwendet werden. Solche Fälle müssen daher nach den strengeren und detaillierteren Kriterien der "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung" (RuU-LL) geprüft werden und fallen nicht unter die vereinfachten Regeln der AGVO.
Wann gilt ein Unternehmen als "in Schwierigkeiten"?
Die Kriterien zur Einstufung als "Unternehmen in Schwierigkeiten" (UiS) sind in Artikel 2 Nr. 18 der AGVO exakt festgelegt. Sie hängen von der Rechtsform und bestimmten Finanzkennzahlen ab. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen klaren Überblick:
| Rechtsform / Typ | Kriterium für "Unternehmen in Schwierigkeiten" |
| Gesellschaft mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH, AG) | Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. |
| Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung (z. B. KG, OHG) | Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. |
| Alle Unternehmen | Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen dafür. |
| Alle Unternehmen | Das Unternehmen hat eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, die noch nicht zurückgezahlt ist oder für die noch ein Umstrukturierungsplan läuft. |
| Große Unternehmen (Nicht-KMU) | In den letzten beiden Jahren lag der Verschuldungsgrad über 7,5 UND das Zinsdeckungsverhältnis (EBITDA) unter 1,0 |
Zur Verdeutlichung des Kriteriums für Kapitalgesellschaften: Dieses ist erfüllt, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Eigenmittel-Elementen) ein negativer Betrag ergibt, der mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ausmacht.
Ein wichtiger Hinweis aus der Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen (Az. VII R 14/21 und VII R 28/19) klargestellt, dass diese Kriterien "hart" sind. Das bedeutet:
- Sobald eines dieser Kriterien erfüllt ist, gilt ein Unternehmen als UiS. Eine positive Fortführungsprognose oder ein gutes Geschäftsmodell ändern an dieser formalen Einstufung nichts.
- Für die Prüfung wird immer nur das einzelne antragstellende Unternehmen betrachtet. Die Einbindung in einen finanziell stabilen Konzernverbund (Konzernbetrachtung) ist irrelevant und heilt den UiS-Status des Einzelunternehmens nicht.
Es handelt sich bei den Kriterien nicht um eine Vermutung, die widerlegt werden kann, sondern um eine bindende Feststellung. Mit diesem Fundament wird klar, warum die Änderungen seit 2025 so bedeutsam sind. Sehen wir uns die drei wichtigsten Neuerungen im Detail an.

Die drei wichtigsten Änderungen seit dem 1. Januar 2025
Ab 2025 verfolgt die Zollverwaltung eine klarere Linie, die auf mehr Transparenz, Digitalisierung und eine striktere formale Einhaltung des EU-Rechts abzielt. Die folgenden drei Änderungen sind die Kernpunkte dieser Neuausrichtung.
Verschärfte Prüfung: Genaue Zahlen und das Ende der Patronatserklärung
Die Prüfung, ob ein Unternehmen als UiS gilt, wird strenger und stärker formalisiert:
- Detaillierte Kennzahlen: Sie müssen nun detaillierte, bilanzbezogene Kennzahlen direkt in das Formular 1139 ("Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen") eintragen. Eine bloße Angabe, dass kein UiS-Kriterium erfüllt ist, reicht nicht mehr aus.
- Keine Patronatserklärungen mehr: Die wichtigste Neuerung ist, dass Patronatserklärungen (z. B. von einer Muttergesellschaft) seit 2025 nicht mehr als Sicherungsmittel akzeptiert werden, um den Status als UiS zu widerlegen. Diese Änderung erzwingt eine streng formale Bewertung, die allein auf den Finanzkennzahlen des antragstellenden Unternehmens basiert und schließt subjektive Faktoren oder externe Bürgschaften aus. Stellen Sie es sich so vor: Bisher durfte die finanzielle Stabilität Ihrer Muttergesellschaft quasi für Sie bürgen. Ab 2025 muss Ihr Unternehmen finanziell "auf eigenen Beinen stehen" – zumindest auf dem Papier für diesen Antrag.
- Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Prüfung der UiS-Kriterien gilt eine doppelte Anforderung. Ihr Unternehmen darf sich weder während des Entlastungszeitraums noch zum Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befunden haben.
Vereinfachung für Kleinbeträge: Entfall der Vorlagepflicht für Formular 1139
Hier gibt es eine positive Nachricht und eine deutliche bürokratische Erleichterung:
Unternehmen, deren jährliche Steuerentlastung weniger als 10.000 Euro pro Begünstigungstatbestand beträgt, müssen das Formular 1139 nicht mehr automatisch mit ihrem Entlastungsantrag einreichen.
Wichtige Einschränkung: Das Formular muss nur noch auf ausdrückliche Anforderung des Hauptzollamts vorgelegt werden. Das bedeutet aber nicht, dass Sie von der Prüfung befreit sind. Sie müssen die UiS-Kriterien intern dennoch prüfen und die Selbsterklärung für Ihre Unterlagen vorbereiten, um sie bei Bedarf sofort vorlegen zu können.
Unsere klare Empfehlung: Führen Sie die UiS-Prüfung und die Dokumentation im Formular 1139 immer durch, unabhängig von der Entlastungshöhe. So sind Sie bei einer Stichprobenprüfung durch das Hauptzollamt jederzeit auskunftsfähig und minimieren Ihr Risiko.
Digitale Meldepflicht: Die neue Transparenzverordnung (EnSTransV)
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) verpflichtet Unternehmen, erhaltene Steuerbegünstigungen ab einer bestimmten Höhe zu melden. Hier wurden die Schwellenwerte deutlich gesenkt, was mehr Unternehmen meldepflichtig macht.
- Allgemeine Meldeschwelle: Diese wird auf 100.000 Euro pro Kalenderjahr gesenkt.
- Besondere Meldeschwelle: Für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei oder Aquakultur gilt eine niedrigere Schwelle von 10.000 Euro.

Die Daten für das Jahr 2025 müssen bis zum 30. Juni 2026 gemeldet werden.
Die entscheidende verfahrenstechnische Änderung ist die verpflichtende elektronische Übermittlung. Die Meldung muss über das Zoll-Portal mittels der Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV" erfolgen. Eine Meldung in Papierform ist nicht mehr zulässig.
Diese neuen Regelungen erfordern konkrete Schritte. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, nichts Wichtiges zu übersehen.
Ihre Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten
Nutzen Sie diese Checkliste, um Ihr Unternehmen optimal auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.
- Finanzstatus prüfen: Analysieren Sie Ihre Bilanzkennzahlen vor jeder Antragsstellung sorgfältig auf die UiS-Kriterien.
- Strategische Bilanzplanung: Führen Sie eine Vorausschau Ihrer Bilanzkennzahlen durch, um potenzielle UiS-Risiken frühzeitig zu erkennen, insbesondere vor großen Investitionen oder in wirtschaftlich unsicheren Phasen.
- Interne Prozesse anpassen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Finanz- und Steuerabteilung weiß, dass Patronatserklärungen für diesen Zweck ab 2025 nicht mehr ausreichen.
- Digitale Meldung vorbereiten: Sorgen Sie für einen Zugang zum Zoll-Portal mit einem ELSTER-Organisationszertifikat, um die EnSTransV-Meldung fristgerecht abgeben zu können.
- Fristen im Kalender eintragen: Notieren Sie den 30. Juni als Stichtag für die Meldung der Steuerbegünstigungen des Vorjahres.
- Dokumentation bereithalten: Auch wenn Sie unter die 10.000-Euro-Grenze fallen, füllen Sie das Formular 1139 für Ihre internen Unterlagen aus und halten es für eine mögliche Anforderung durch den Zoll bereit.
Zusammenfassung
Die Änderungen im Beihilferecht ab 2025 bringen sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen mit sich. Hier sind die drei wichtigsten Botschaften auf einen Blick:
- Strengere Prüfung: Die finanzielle Lage wird anhand harter Bilanzkennzahlen strenger geprüft; Patronatserklärungen helfen nicht mehr, um einen UiS-Status abzuwenden.
- Bürokratie-Erleichterung: Bei Entlastungen unter 10.000 Euro muss die Selbsterklärung (Formular 1139) nur noch auf Anforderung des Hauptzollamts eingereicht werden.
- Digitale Pflicht: Steuerbegünstigungen über 100.000 Euro (bzw. 10.000 Euro in bestimmten Sektoren) müssen bis zum 30. Juni des Folgejahres verpflichtend digital über das Zoll-Portal gemeldet werden.
Eine gute Vorbereitung ist der Schlüssel, um auch zukünftig reibungslos von Energie- und Stromsteuerentlastungen zu profitieren und rechtliche Risiken zu vermeiden.

b) Weitere ausgewählte Neuerungen ab 2026
Während im Gasbereich die Gasspeicherumlage (0,289 ct/kWh) abgeschafft wird, wird die Stromsteuer ab 1. Januar 2026 für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh abgesenkt. Unternehmen des produzierenden Gewerbes werden weiterhin durch Anwendung der in § 2 Nr. 2a StromStG festgeschriebenen WZ 2003 bestimmt. Danach sind z. B. Abfallverbrennungsanlagen grundsätzlich nicht dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen. Nur Strom zur Stromerzeugung ist weiterhin von der Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in dem Maße befreit, wie er nicht anderen Zwecken als der Stromerzeugung dient.
Wg. Einzelheiten wird auf die "Informationen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Stromsteuergesetz" vom 5. 6. 2025 der Generalzolldirektion Direktion IV – Verbrauchsteuer- und Verkehrsteuerrecht, Prüfungsdienst verwiesen.
Ihre Ansprechpartner

Andreas Hlawaty
Steuerberater