Erleichterungen bei den Berichtspflichten gemäß CSRD und ESRS
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EUROPÄISCHE KOMMISSION VERÖFFENTLICH ENTWURF EINER DELEGIERTEN VERORDNUNG ZUR ÜBERNAHME DER ESRS MIT EINER REIHE VON ERLEICHTERUNGEN ZU DEN BERICHTSPFLICHTEN
Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage der von der EFRAG erarbeiteten ESRS-Entwürfe aus November 2022 am 9. Juni 2023 den Entwurf einer Delegierten Verordnung zur Übernahme der ESRS mit einer Reihe von Erleichterungen zu den Berichtspflichten veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Stellungnahmen können noch bis zum 7. Juli 2023 eingereicht werden.
Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen Entwicklung im Zusammenhang mit den Berichtspflichten nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und den diese konkretisierenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Der Entwurf der Delegierten Verordnung vom 9. Juni 2023 sieht gegenüber den ESRS-Entwürfen aus November 2022 neben sprachlichen Anpassungen und Konkretisierung eine Reihe von Änderungen zur Reduktion der Berichtspflichten sowie zeitliche Übergangsfristen vor.
WESENTLICHKEITSBESTIMMUNG
Eine verpflichtende Offenlegung zahlreicher Detailinformationen unabhängig von ihrer Wesentlichkeit entfällt. Mit Ausnahme der generellen Angaben des ESRS 2 gilt für alle übrigen Offenlegungsanforderungen der Wesentlichkeitsvorbehalt. Dem Prozess der Wesentlichkeitsbeurteilung wird damit noch eine deutlich höhere Bedeutung beigemessen.
FREIWILLIGE ANGABEN
Ein Teil der Pflichtangaben wurden als freiwillige Angaben definiert. So wird bspw. die bisher vorgeschriebene Erklärung, warum aus Gründen der Wesentlichkeit auf Angaben in der Offenlegung verzichtet worden ist, als freiwillige Angabe definiert.
ERWEITERTE ÜBERGANGSFRISTEN
Neben der zeitlichen Staffelung der Anwendungszeitpunkte der CSRD sind weitere Übergangsfristen zur Umsetzung einzelner Anforderungen aus den ESRS vorgesehen:
- Alle Unternehmen dürfen im ersten Berichtsjahr auf die Angabe finanzieller Auswirkungen solcher Umweltaspekte verzichten, die nicht den Klimawandel betreffen (Umweltverschmutzung (ESRS E2), Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3), Biodiversität und Ökosysteme (ESRS E4) sowie Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5)).
- Für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten gilt darüber hinaus:
- Auf die Angabe der „Scope 3 Emissionen“ und der Gesamt-Treibhausgasemissionen (gemäß ESRS E1) kann im ersten Anwendungsjahr verzichtet werden.
- Auf die Angabe der Offenlegungsanforderungen zur eigenen Belegschaft (gemäß ESRS S1) kann ebenfalls im ersten Anwendungsjahr verzichtet werden.
- Weiterhin kann auf die Angaben bezüglich Biodiversität/Ökosystemen (ESRS E4), Beschäftigten in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3) sowie Verbrauchern/ Endnutzern (ESRS S4) in den ersten zwei Anwendungsjahren verzichtet werden.