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JahresWECHSEL 2024/2025
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Ernst-Wilhelm Hoppe
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Das Jahressteuergesetz 2024 ist am Freitag, den 22. November 2024 im Bundesrat beschlossen worden. Dies nehmen wir zum Anlass über die nunmehr endgültige Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG sowie weitere – insbesondere für Energieversorger relevante – Neuerungen zum Jahreswechsel zu informieren:
- Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
- CO₂-Abgabe 2025
- Termine Jahresende 2024 und 2025 gemäß StromPBG und EWPBG für EVUs (Strom, Erdgas, Wärme)
- Weitere Gesetzesvorhaben im Energiebereich noch offen
- Abschreibungsverfahren für Gasnetze
1. Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 2b UStG regelt die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) im Umsatzsteuerrecht und führt dazu, dass diese grundsätzlich als Unternehmer handeln, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, es sei denn, sie handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt und eine Wettbewerbsverzerrung wird dadurch vermieden. Die Regelung zielt darauf ab, die Gleichbehandlung mit privaten Unternehmen zu gewährleisten und die Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben sicherzustellen.
Das am 22. November 2024 vom Bundesrat verabschiedete Jahressteuergesetz 2024 hat die weitere Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG bis zum 31. Dezember 2026 festgeschrieben. Ursächlich sind nach der Gesetzesbegründung erhebliche administrative und finanzielle Herausforderungen sowie grundlegende Rechtsanwendungsfragen für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Konsequenzen
- Mit der Verlängerung der Übergangsfrist wird den juristischen Personen öffentlichen Rechts (jPöR) weitere Zeit verschafft Prozesse und insbesondere Leistungsbeziehungen zwischen jPöR anzupassen oder neu zu regeln.
- Die Übergangsfrist beinhaltet ein Wahlrecht für die jPöR. Verzichtet eine jPöR auf die Anwendung der Übergangsfrist vor deren Ablauf, gilt ab dem Verzichtsdatum § 2b UStG in vollem Umfang. Der Verzicht sollte in solchen Fällen gut vorbereitet und mit der Finanzverwaltung vorab kommuniziert werden.
2. CO₂-Abgabe 2025
Die CO₂-Abgabe steigt ab 1. Januar 2025 von EUR 45,00 je to. auf EUR 55,00 je to.
3. Termine Jahresende 2024 und 2025 gemäß StromPBG und EWPBG für EVUs (Strom, Erdgas, Wärme)
Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die eine Vorauszahlung für die an ihre Letztverbraucher und Kunden gewährten Entlastungen erhalten haben, müssen eine Endabrechnung über ihren Erstattungsanspruch durchführen.
Darüber hinaus haben Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die keine Vorauszahlungen beantragt haben, die Möglichkeit, einen einmaligen Prüf- und Auszahlungsantrag zu stellen.
Endabrechnungen sowie einmalige Prüf- und Auszahlungsanträge können ab sofort bis spätestens 31. Mai 2025 über das Online-Antragsportal des Beauftragten gestellt werden.
Weitere Daten und Fristen im Rahmen des Rückforderungsprozesses der Lieferanten:
- 30.11.2024
o Frist für die zweite Mahnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) PBRüV (d.h. wenn dem Letztverbraucher/Kunden keine Fristverlängerung für die Abgabe der finalen Selbsterklärung gewährt wurde, über die er den Lieferanten informiert hat)
o Späteste Frist für die Erstellung der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 StromPBG und/oder nach § 20 Absatz 2 EWPBG und die Rückforderung von Entlastungsbeträgen im Falle einer von der Prüfbehörde gewährten Fristverlängerung
- 31.12.2024
o Frist für die erste Mahnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) PBRüV, die auch Anwendung auf die rechtsgeschäftliche Abtretung findet, im Falle einer von der Prüfbehörde gewährten Fristverlängerung
- 31.01.2025
o Frist für die zweite Mahnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) PBRüV, die auch Anwendung auf die rechtsgeschäftliche Abtretung findet, im Falle einer von der Prüfbehörde gewährten Fristverlängerung
- 31.05.2025
o Frist für die Endabrechnung der Lieferanten gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern (Strom) bzw. gegenüber dem Beauftragten (Erdgas und Wärme) (ggf. Testate erforderlich)
(Quelle FAQ zum EWPBG Stand 22.11.2024)
Für Schienenbahnen und Lieferanten von Schienenbahnen gelten abweichende Fristen. Es wird auf die FAQ zum EWPBG und StromPBG verwiesen.
ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf
Klarstellende Hinweise: Es handelt sich bei den oben dargestellten Fristen um eine nicht abschließende Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen sowie der Schreiben der Prüfbehörde vom 22. März 2024, 31. Mai 2024 und 19. August 2024 und der FAQs.
4. Weitere Gesetzesvorhaben im Energiebereich noch offen
Das Kabinett hat eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes und eine Anpassung des Messstellenbetriebsgesetzes auf den Weg gebracht. Bei einem Beschluss im Bundestag würde dies Änderungen im Jahr 2025 bedeuten.
Sollten diese Gesetze doch noch den Bundestag passieren, dann bedeutet das für Solaranlagenbetreiber eine Änderung. Zu Zeiten mit negativen Strompreisen soll es keine Einspeisevergütung mehr geben.
Mit dem Smart-Meter-Rollout ist vorgesehen, dass ab 2025 jede und jeder das Recht auf den Einbau eines Smart Meters in seinem Haushalt erhalten soll. Künftig soll erst ab einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh an Strom der Einbau verpflichtend sein. Zwar können Haushalte nach wie vor einen solchen Stromzähler anfordern – der Messstellenbetreiber kann den Wunsch jedoch ablehnen.
Die Entwicklung ist weiter zu verfolgen.
5. Abschreibungsverfahren von Gasnetzen
Neue Abschreibungsmodalitäten für Gasnetze (KANU 2.0) – Festlegung der Bundesnetzagentur vom 25. September 2024
Aufgrund der gesetzlich geforderten CO₂-Neutralität bis zum Jahr 2045 hat die Bundesnetzagentur mit dem Festlegungsverfahren (KANU 2.0) die Abschreibungsmethoden und deren Berücksichtigung bei der Kostenermittlung für die Netzentgelte nun auch für die Altanlagen geregelt, deren Anschaffung und Herstellung vor dem 1. Januar 2023 liegen und deren Nutzungsdauern über das Jahr 2045 hinausgehen.
Gasnetzbetreiber haben das Wahlrecht die bisherige Abschreibung nach der GasNEV beizubehalten oder lineare bzw. degressive Abschreibungen bis zum Jahr 2045 vorzunehmen Bezüglich der Einzelheiten zur Vornahme der Abschreibungen, die nicht für alle Vermögensgegenstände gelten, wird auf den Beschluss und die dazu veröffentlichte Anlage A verwiesen.
Folgende Grafik verdeutlicht die Auswirkungen auf die Höhe der Abschreibungen:
(Quelle: Versorgungswirtschaft 10/2024)
Im Erstjahr der Anwendung degressiver Abschreibungsverfahren werden sich die Abschreibungen für die betreffenden Anlagen vermutlich mehr als verdoppeln. Bei linearer Abschreibung über die verkürzte Nutzungsdauer werden die Abschreibungen bis zum Jahr 2025 durch Ersatzinvestitionen jährlich ansteigen.
Für degressive Abschreibungen und kürzere Abschreibungszeiträume spricht, dass die Gasnetzbetreiber eine frühere Refinanzierung erzielen können, bevor sich die Zahl der Gasnetzkunden im Zeitablauf vermutlich deutlich reduziert bzw. bevor Gasnetzrestwerte nach 2045 nicht weiter über Netzentgelte vergütet werden. Höhere Abschreibungen verringern jedoch die Verzinsungsbasis. Dies wiederum wirkt sich senkend auf die Netzentgelte aus.
Eine Harmonisierung der KANU 2.0 mit den Abschreibungsverfahren im Steuerrecht steht noch aus.
Die Herausforderung für Gasnetzbetreiber besteht darin, Entscheidungen unter erheblichen Unsicherheiten zu treffen.
Diese beziehen sich u.a. auf
- die nicht abgeschlossene kommunale Wärmeplanung,
- die Umrüstungsmöglichkeit bestehender Gasnetze auf Wasserstoffnetze,
- die grundsätzliche Entwicklung der Wasserstoffversorgung für Heizzwecke und
- zukünftige Regulierungsvorgaben.
Hierfür sind rechtzeitig Planrechnungen unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien zu erstellen, um belastbare Entscheidungsgrundlagen zu schaffen.
Für Rückfragen und Unterstützung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.