STEUERBARKEIT VON INNENUMSÄTZEN IM ORGANKREIS

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerbar sind. Diese Entscheidung bringt weitreichende Vorteile für Unternehmen und bestätigt die bestehende Praxis in Deutschland.

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Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Innenumsätze zwischen einer Organgesellschaft und einem Organträger nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Organträger als Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen und Organisationen, die eine umsatzsteuerliche Organschaft bilden.

Was ist eine Organschaft?

Eine Organschaft besteht aus einem Organträger und mindestens einer Organgesellschaft. Der Organträger ist das zentrale Element und gilt als einziger Unternehmer, dem alle Umsätze innerhalb des Organverbunds zugerechnet werden. Organgesellschaften sind rechtlich eigenständige Einheiten, jedoch steuerlich unselbstständig.

Der Fall

Im konkreten Fall handelte es sich um eine Stiftung öffentlichen Rechts, die als Trägerin einer Universität fungiert. Die Stiftung als Organträger erbringt sowohl steuerfreie Leistungen im Krankenhausbetrieb als auch hoheitliche Aufgaben, für die sie nicht als Unternehmer gilt. Eine GmbH, eine Organgesellschaft innerhalb des Organverbunds, erbrachte verschiedene Dienstleistungen wie Reinigung und Transport an die Stiftung.

Das Finanzamt war zunächst der Meinung, dass diese Innenumsätze nicht steuerbar seien, es sei denn, sie erfolgten im hoheitlichen Bereich. In diesem Fall sollte aber eine unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu besteuern sein.

EuGH-Entscheidung

Der EuGH bestätigte, dass die deutsche Regelung, wonach der Organträger als einziger Unternehmer innerhalb der Mehrwertsteuergruppe fungiert, unionsrechtskonform ist. Er stellte klar, dass Innenumsätze zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe nicht steuerbar sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Empfänger der Leistung, wie z. B. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Konsequenzen

Die Entscheidung des EuGH hat bedeutende Auswirkungen:

  • Nichtsteuerbare Innenumsätze: Leistungen zwischen Organgesellschaften und dem Organträger bleiben auch dann nicht steuerbar, wenn sie im hoheitlichen Bereich des Organträgers erbracht werden.
  • Vorsteuerabzug: Die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen verhindert, dass Umsatzsteuer anfällt, die der Organträger dann nicht als Vorsteuer abziehen könnte.
  • Einheitlicher Steuerpflichtiger: Die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe gelten als ein einziger Steuerpflichtiger, was die Abgabe getrennter Steuererklärungen innerhalb der Gruppe ausschließt.
  • Attraktivität der Organschaft: Die Regelung bewahrt die Attraktivität der Organschaft, insbesondere für Banken und Versicherungen, da Innenumsätze ohne zusätzliche Umsatzsteuer abgewickelt werden können.

Fazit

Die EuGH-Entscheidung bestätigt die bestehende Praxis in Deutschland und sichert Unternehmen, die in einer Organschaft organisiert sind, in manchen Fällen erhebliche steuerliche Vorteile. Sie ermöglicht eine effiziente steuerliche Behandlung von Umsätzen innerhalb eines Unternehmensverbunds, ohne dass zusätzliche Umsatzsteuerverpflichtungen entstehen.

Weiterführende Informationen

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