Veräußerungsgewinn und häusliches Arbeitszimmer

Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH entschieden, dass der anteilige Gewinn, der auf ein häusliches Arbeitszimmer in einer selbstgenutzten Wohnimmobilie entfällt, auch dann steuerfrei ist, wenn die Veräußerung innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt.

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Dr. Ulf-Christian Dißars

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,

Rechtsanwalt

Die Entscheidung, die der BFH mit Urteil vom 1. März 2021 (IX R 27/19) getroffen hat, verdient in vollem Umfang Zustimmung. Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke unterliegen grundsätzlich der Versteuerung, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen. Dies gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG allerdings dann nicht, wenn – vereinfacht – die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Was aber ist, wenn – wie so oft – in der Wohnung oder dem Haus ein Zimmer als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird?

Die Finanzverwaltung vertrat in diesen Fällen die Auffassung, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn sei als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Im Streitfall wandte sich die Steuerpflichtige gegen eine Versteuerung des anteiligen Gewinns und erhielt vom Finanzgericht Recht. Der BFH bestätigte jetzt die Auffassung des Finanzgerichts. Begründet hat der BFH dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ sich auf das gesamte Gebäude bzw. die gesamte Wohnung erstrecke. Aus dem Gesetzeszweck sei nicht ersichtlich, dass ein häusliches Arbeitszimmer in einer ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie abweichend zu behandeln sein. Zu beachten ist allerdings, dass das Urteil zu einer Steuerpflichtigen ergangen ist, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – hier als angestellte Lehrerin – erzielte. Wird das Arbeitszimmer hingegen im Rahmen der Erzielung von gewerblichen oder freiberuflichen Einkünfte verwendet, kann das Arbeitszimmer je nach Einzelfall Betriebsvermögen sein. Der anteilige Veräußerungsgewinn wäre dann steuerpflichtig. Dies hat der BFH ebenfalls in einer jüngeren Entscheidung vom 14. Mai. 2019 (VIII R 16/15, BStBl II 2019, 510). Insofern ist sehr sinnvoll vor der Veräußerung einer Immobilie die steuerlichen Risiken zu beleuchten.

FIDES steht Ihnen hierbei gern zur Seite.