EU-OMNIBUS-PAKET: EU-VORSCHLÄGE ZUR ERLEICHTERUNG DER NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Am 26.02.2025 hat die Europäische Kommission Vorschläge unterbreitet, durch ein Omnibus Paket die Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD Richtlinie und ESRS Verordnungen erheblich zu vereinfachen. Der Europäische Rat sowie das Europäische Parlament werden die Vorschläge der EU-Kommission diskutieren, so dass in diesem Prozess noch deutliche Änderungen möglich sind.

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Tobias Kersten
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Dr. Rouven Buchtala
Manager
Reduktion der Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen um ca. 80%:
Bislang sind Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften verpflichtet, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihren Lagebericht aufzunehmen.
Die Vorschläge des Omnibus-Pakets schwächen den Anwenderkreis ab. Künftig sollen lediglich Unternehmen mit
- mehr als 1.000 Mitarbeitern und
- einer Bilanzsumme von über EUR 25 Mio. oder
- Umsatzerlösen von mehr als EUR 50 Mio. berichtspflichtig sein.
Entsprechendes soll für Konzernabschlüsse gelten, die die oben genannten Größenkriterien konsolidiert überschreiten.
Verschiebung des erstmaligen Berichtszeitraums

Es wird vorgeschlagen, die erstmalige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der „zweiten“ und „dritten“ Welle auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2027 beginnen, zu verschieben. Für Unternehmen der „ersten Welle“ soll sich das Erstberichtsjahr zunächst nicht ändern.
Vereinfachung der Berichtserstattungspflichten (ESRS)
Die EU-Kommission beabsichtigt, die umfangreichen zu berichtenden Datenpunkte der ESRS deutlich zu reduzieren. Auf zusätzliche branchenspezifischen Berichtspflichten soll ganz verzichtet werden.
Freiwilliger Berichtsstandard VSME
Für Unternehmen, welche aufgrund der Unterschreitung der Schwellwerte nicht berichtspflichtig sind, soll ein Rahmenwerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen werden. Der „VSME“ (Voluntary Small Medium Enterprise) soll den zulässigen maximalen Berichtsumfang definieren, den ein berichtspflichtiges Unternehmen von einem nicht berichtspflichtigen Unternehmen im Rahmen der Berichterstattung seiner Wertschöpfungskette verlangen kann. Die VSME soll als „Schutzschild“ vor übermäßigen Berichterstattungsanforderungen dienen.
Keine Änderung der doppelten Wesentlichkeit

Die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse zur Ermittlung der wesentlichen zu berichtenden Themen soll nach dem Vorschlag der EU-Kommission unverändert bleiben.
Reduzierter Anwendungsbereich von Artikel 8 Taxonomie-VO
Nur CSRD berichtspflichtige Unternehmen, welche mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlöse erzielen, sollen eine zusätzliche Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-VO vornehmen müssen.
Wie geht es weiter?
Bislang wurde weder die bisherige CSRD Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt noch ist absehbar, wie die neuen Vorgaben der EU nach Durchlauf des EU Gesetzgebungsverfahrens aussehen werden. Eine Beseitigung der unsicheren Rechtslage in Deutschland ist somit innerhalb der nächsten Monate nicht absehbar.