Industriestrompreis 2026

Der Industriestrompreis ist eine staatliche Subvention für energieintensive Unternehmen in Deutschland, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, indem der Strompreis auf maximal 5 Cent/kWh für 50 % ihres Verbrauchs gedeckelt wird – rückwirkend gültig ab 1. Januar 2026, befristet auf drei Jahre, mit EU-Genehmigung und der Auflage, in Dekarbonisierung und Effizienz zu investieren. Er wird durch ein deutsches Gesetz (wahrscheinlich im Rahmen des Klimaschutz- und Transformationsfonds, KTF) umgesetzt, das die EU-Beihilferichtlinien (Clean Industrial State Aid Framework) erfüllt, und erfordert hohe Stromkosten, internationalen Wettbewerb und Mindestverbrauch. Genaue Details sind noch festzulegen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Industriestrompreises werden sein:
- Es muss sich um ein Unternehmen aus den Branchen der KUEBLL-Liste Teil 1 handeln. Hierzu gehören 91 (Teil-)Sektoren, u. a. große Teile der chemischen Industrie, die Metallindustrie, Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Glas- und Keramikherstellung, die Produktion von Zement, Batteriezellen und Halbleitern, ebenso wie Teile der Papierindustrie, des Maschinenbaus und der Rohstoffgewinnung.
- Ggf. sind weitere Unternehmen begünstigt, sofern sie die Kriterien des europäischen Beihilferahmens erfüllen. Dafür müssen sie nachweisen, dass ihre Stromkosten im Verhältnis zur Wertschöpfung besonders hoch sind und ein relevantes Verlagerungsrisiko besteht. Hierzu sind Daten und Nachweise von Fachverbänden noch vorzulegen.
- Ein jährlicher Mindeststromverbrauch muss vorliegen, der noch zu bestimmen ist.
- Gefördert wird 50% des Stromverbrauchs, wobei der Stromverbrauch in den ersten beiden Jahren mit über 50% gefördert werden kann, wenn im dritten Jahr entsprechend weniger gefördert wird. Ziel ist ein hoher Mittelzufluss, um Investitionsanreize zu schaffen.
- Mindestens 50% des erhaltenen "Beihilfebetrags müssen in neue oder modernisierte Anlagen investiert werden, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben.
Energieintensive Unternehmen, die nicht in den Bereich der KUEBLL-Liste Teil 1 fallen sollten über ihre Branchenverbände darauf hinwirken, dass sie ebenfalls – nach einer Entscheidung durch die Europäische Kommission – die Beihilfefähigkeitskriterien nach Rn. 116, 117 CISAF erfüllen.
Links: https://cdn.table.media/assets/climate/entwurf_eckpunkte_industriestrompreis.pdf
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Ernst-Wilhelm Hoppe
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
