Netzentgeltbestandteile und regulierung im Zusammenhang mit der Energiewende

a) Kostentreiber für Netzentgelte

Strom

Die Stromnetze sind Herausforderungen ausgesetzt, die vor allem aus der Energiewende resultieren. Schwankende Einspeisungen durch Wind- und Solarstrom, steigende Verbräuche für Elektromobilität und in der Industrie (z.B. zunehmende Zahl von Elektrolyseuren und von Elektrolichtbogenöfen bei der Stahlproduktion) sowie das Anschlussbegehren für Stromspeichern erfordern einen Netzausbau und eine komplexere Netzsteuerung. Diese Ursachen erfordern ein Regelwerk, das den Netzbetreibern eine angemessene Vergütung ermöglicht.

Gas

Durch die politisch vorgegebene Treibhausgasneutralität ab 2045 (in einigen Bundesländern oder Kommunen auch eher) sind die Gasnetze, soweit sie nicht für andere Medien wie Wasserstoff, Biomethan o.ä. umgerüstet werden können, ab 2045 nicht mehr nutzbar. Sowohl die Abschreibungsdauern der vorhandenen Restbuchwerte, die Abschreibungen auf noch erforderliche Investitionen bei einer kürzer werdenden Nutzungsdauer und die Stilllegungskosten führen zu einem erheblichen Kostendruck. Zusätzlich zu den auf das Gesamtnetz bezogenen steigenden Kosten führen Rückgänge bei der Anzahl der Gaskunden im Zeitablauf ebenfalls zu einem Anstieg der spezifischen Kosten. Ursächlich für Letzteres sind der zunehmende Umstieg auf andere Wärmequellen. Diese Herausforderungen steigender Kosten und sinkender Kundenzahlen sind über eine neue Netzentgeltsystematik so zu regeln, dass die Netzeigentümer und Betreiber finanziell angemessene Vergütungen erhalten.

Eine Antwort auf diese Herausforderungen für Strom- und Gasnetze ist der NEST-Prozess, dessen Festlegungen nach Auslaufen der GasNEV Ende 2027 sowie der StromNEV und der ARegV Ende 2028 gelten werden.

b) Urteil OLG Oldenburg vom 5.12.2025

Mit dem genannten Urteil des OLG Oldenburg (Urt. v. 5.12.2025 – 6 UKl 2/25) wurde der Anspruch des Gasnetzbetreibers auf Erstattung der Stilllegungskosten des Gashausanschlusses verneint. Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 NDAV, der eine Kostenerstattung nur für die Neuherstellung und die Veränderung des Netzanschlusses zulässt, nimmt das Gericht an, dass hiervon die Stilllegung nicht betroffen ist. Stilllegungen sind neben der Unterhaltung, Erneuerung oder Änderung im vorangehenden § 8 Abs.1 Satz 2 NDAV explizit auch benannt, nicht jedoch im Folgeparagrafen (§ 9), der die Erstattungspflicht regelt. Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen.

Es bleibt abzuwarten, ob unter den im Urteil aufgeführten Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrats der § 9 NDAV ergänzt wird (siehe Stellungahme des Bundesrats BT Drucks 21/1497 vom 26.9.2025).

Andernfalls werden Stilllegungskosten nur in der folgenden Regulierungsperiode ab 2028 in dem dort vorgesehenen Umfang vergütet werden können (siehe auch Abschnitt c).

c) NEST – Wesentliche Eckpunkte

NEST ("Netze – Effizient – Sicher – Transformiert") ist der übergreifende Prozess der Bundesnetzagentur zur Novellierung der Kosten- und Erlösbestimmung der Verteilernetzbetreiber von Strom und Gas sowie für die Fernleitungsnetzbetreiber. Notwendig geworden ist die Neuordnung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2021 (EuGH-Urteil v. 2.9.2021, C-718/18), wonach Regelungen, die bisher in den Netzentgelt- und Anreizregulierungsverordnungen vorgegeben wurden, direkt von der unabhängigen Regulierungsbehörde zu treffen sind. In der Folge wurden und werden zahlreiche Festlegungen von der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur erlassen. Zu den wesentlichen Festlegungen zählen RAMEN und AgNes.

RAMEN (Regulierungsrahmen und Methode der Anreizregulierung) sind zwei im Zuge des NEST-Prozesses am 8. Dezember 2025 verabschiedete Rahmenfestlegungen, die die wesentlichen Merkmale für die Erlös- und Kostenregulierung (wie z.B. die Effizienzvergleiche) für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber (RAMEN Strom, GBK-25-01-1#1) sowie Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas, GBK-25-01-2#1) festlegen. Sie bilden die Grundlage für die konkretisierten Methodenfestlegungen StromNEF und GasNEF (GBK-24-02-1#3 und GBK-24-02-2#3).

Durch RAMEN sind u.a. folgende Punkte festgelegt worden:

  • Dauer der künftigen Regulierungsperioden: Die Dauer der Regulierungsperioden soll auf drei Jahre verkürzt werden. Für die fünfte Regulierungsperiode beginnend ab 1. Januar 2028 (mit dem Basisjahr 2025) für den Gasbereich und 1. Januar 2029 (mit dem Basisjahr 2026) für den Strombereich soll noch einmal fünf Jahre dauern.
  • Stilllegungskosten im Gasbereich: Stilllegungs- und Rückbaukosten sollen künftig in den Netzentgelten Berücksichtigung finden. Der Beschluss RAMEN Gas (GBK-25-01-2#1) regelt hierzu in Ziffer 7.6 Folgendes:

"Weitere Kostenanteile, insbesondere Kosten für Rückstellungen für die Stilllegung und unvermeidbaren Rückbau von Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit der Gasnetztransformation, können durch eine Festlegung nach § 21a Abs. 3 S. 3 Nr. 3 EnWG unter Beachtung der Grundsätze in den Ziffern 7.2 bis 7.4 als KAnEu festgelegt werden, einschließlich ihrer Anpassbarkeit im Verlauf einer Regulierungsperiode. Hierbei können solche Kostenanteile außer Betracht bleiben, die eine geringe Werthaltigkeit aufweisen"

Die vorstehende Formulierung impliziert Einschränkungen bei der Ansatzfähigkeit. Die Ermittlung solcher Kosten wird zurzeit u.a. erschwert durch noch nicht abgeschlossene Wärmeplanungen und deren Konkretisierung sowie Unklarheiten bei der Verfügbarkeit von Wasserstoff oder anderen Medien für die allgemeine Wärmeversorgung. Ebenfalls nicht abschließend geklärt ist welche Gasnetze für die Durchleitung anderer Medien überhaupt geeignet sind. Gleichwohl ist es für Netzgesellschaften sinnvoll, sich mit den Ausführungen des genannten Beschlusses zu Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen frühzeitig auseinanderzusetzen, um die Kosten geltend machen zu können.

Wegen weiterer Einzelheiten u.a. zur Erlösobergrenze, zum Ausgangsniveau und Effizienzvergleich wird auf die genannten Beschlüsse verwiesen.

AgNes

Für den Bereich Strom wurde eine spezifische Rahmenfestlegung AgNes ("Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom") verabschiedet, die sich speziell auf die Netzentgeltsystematik für Strom fokussiert, um sie an die Anforderungen der Energiewende anzupassen.

Weiteres

Eine weitere nennenswerte Festlegung betrifft die Methoden für die Ermittlung des pauschalierten Kapitalverzinsungssatzes (GBK-25-02-3#1). Die in die Netzentgelte einkalkulierbare Kapitalverzinsung bemisst sich künftig unabhängig von der tatsächlichen Kapitalstruktur (Verhältnis Eigenkapital bzw. Fremdkapital zur Bilanzsumme). Es wird ein pauschales Verhältnis von 40 % Eigenkapital und 60 % Fremdkapital festgelegt und bei der WACC-Ermittlung berücksichtigt. Der WACC wird von der BNA festgelegt. Je nach Finanzierungsstruktur und Zinssätzen können sich aus dem Leverage-Effekt (Kreditzins < WACC) Ergebnisvorteile für Netzbetreiber ergeben. Vertikal integrierte Energieversorger und Netzgesellschaften sollten dies bei der Finanzplanung berücksichtigen.

Links:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/GBK-GZ/2025/GBK-25-01-2x1_RAMEN_Gas/Downloads/FL_Ramen_Gas_DL_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=5

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/GBK-GZ/2025/GBK-25-02-3x1_KapVer/Downloads/FL_KapVer_DL_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=5

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/GBK-GZ/2025/GBK-25-01-1x1_RAMEN_Strom/Downloads/FL_Ramen_Strom_DL_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=3

d) Im Fokus: KANU 1.0, KANU 2.0

Aufgrund der politisch gewollten Endlichkeit der Gasnetznutzung wurden mit KANU 1.0 die über Netzentgelte vergütungsfähigen kalkulatorischen Nutzungsdauern für Investitionen ab 2023 geregelt. Für diese wurden die Nutzungsdauern auf einen Zeitraum bis zum Zeitpunkt der gesetzlich vorgeschriebenen Klimaneutralität begrenzt. Es wurde die lineare Abschreibungsmethode vorgeschrieben. Nur diese Kosten können in die Netzentgelte einkalkuliert werden.

Mit KANU 2.0 (im Rahmen des NEST-Prozesses) sind ab 2025 die Abschreibungszeiträume nicht nur auf Neuinvestitionen, sondern auch auf die Bestandsanlagen ("Alt-Gasnetze") auf die Zeit bis 2045 begrenzbar. Je nach spezialgesetzlichen Vorgaben (Landesgesetze) können die Abschreibungszeiträume verkürzt werden. Der kürzeste Endzeitpunkt ist 2035. Degressive Abschreibungsmethoden sind zulässig. Bislang ist keine vergleichbare steuerrechtliche Regelung ergangen. Es können jedoch die erhöhten degressiven Abschreibungen aus dem Investitionssofortprogramm (siehe Abschnitt 1) in der Steuerbilanz auf bewegliche Wirtschaftsgüter vorgenommen werden. Gasnetze (ebenso wie Stromnetze) können zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören, sofern es sich um Betriebsvorrichtungen der Netzbetreiber handelt (Vgl. BeckOK EStG/Seidler, 23. Ed. 1.11.2025, EStG § 5 Rn. 1760-1763; BFH Urteil v. 25.05.2000 – III R 65/96 BStBl 2000 II S. 628).