Nutzung des "Wachstumsboosters" für Unternehmen

a) Vorteile des Investitionssofortprogramms ("Wachstumsbooster")

Insbesondere anlagenintensive Unternehmen, die positive steuerliche Einkünfte erzielen, können von dem Investitionssofortprogramm (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025, BGBl. 2025 I Nr. 161 vom 18.7.2025) profitieren. Hohe degressive Abschreibungen zu Zeiten hoher Körperschaftsteuersätze sowie sinkende Körperschaftsteuersätze ab 2028 führen zu Liquiditätsvorteilen, Zinserträgen sowie Steuerersparnissen. Neben Industriebetrieben profitieren im öffentlichen Bereich vor allem Energie-, Wärme- und Wasserversorger sowie nicht-hoheitlich tätige Entsorgungsunternehmen. Nachfolgend sind die Vorteile und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme überblicksartig dargestellt. Trotz eines ggf. anfallenden Ermittlungsaufwands im Hinblick auf latente Steuern sollten Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und Zweckverbänden, Anstaltsvorstände und Eigenbetriebsleiter sich im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 mit dem Investitionssofortprogramm befassen, um die Vorteile für das Unternehmen und dessen Gesellschafter oder Täger zu nutzen.

b) Grundlagen des Wachstumsboosters

Wesentliche Bestandteile des "Wachstumsboosters" sind

aa) die degressive Afa auf bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind (§ 7 Abs. 2 EStG: max. das Dreifache der linearen AfA; höchstens 30 % vom jeweiligen Restbuchwert)

Bei Versorgungsunternehmen sind Gas- und Stromnetze grundsätzlich als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen. Dies gilt auch für Wasserversorgungsnetze. Mit der Neuregelung des § 7 Abs. 2 EStG sollte es möglich sein, in den Steuerbilanzen von den AfA-Tabellen des BMF für den Wirtschaftszweig "Energie- und Wasserversorgung" mit den linearen AfA-Sätzen abzuweichen. Dies muss auch für Abwassernetze steuerpflichtiger Entsorger gelten, sofern vergleichbare Verhältnisse vorliegen (siehe auch Abschnitt 2 d).

bb) die fallende degressive AfA auf Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind (§ 7 Abs. 2a EStG: im Jahr der Anschaffung 75 %, im ersten darauffolgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten 5 %, im vierten 3 %, im fünften Jahr 2 % von den Anschaffungskosten) cc) Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 % ab 2028 um je 1%-Punkt p.a. bis auf 10 % ab 2032.

c) Begünstigte Unternehmen

Alle Unternehmen mit positiven steuerlichen Einkünften, insbesondere

  • Kapitalgesellschaften,
  • Betriebe gewerblicher Art von öffentlichen Unternehmen wie z.B. Eigenbetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
  • Personengesellschaften (Gewerbesteuer) und deren körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter.

d) Handelsrechtliche und steuerrechtliche Handhabung

Während für die degressive AfA in der Steuerbilanz grundsätzlich ein Wahlrecht vorliegt, muss (Punkt b) Unterpunkt aa)) bzw. darf (Punkt b) Unterpunkt bb)) diesem Wahlrecht handelsrechtlich nicht gefolgt werden. Handelsrechtlich ist eine degressive Abschreibung auf das Anlagevermögen nur zulässig, wenn sie den tatsächlichen Werteverzehr wiedergibt und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht.

Bei einer Abweichung der handelsrechtlichen Abschreibung von der steuerlichen AfA sind die Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz zunächst höher bewertet. Das handelsrechtliche Ergebnis vor Ertragsteuern (EBT) fällt dann höher aus als das steuerliche Einkommen. Demzufolge ist die tatsächliche Ertragsteuerlast in Bezug zum EBT prozentual niedriger als in Relation zum steuerliche Einkommen. Das handelsrechtliche EBT beinhaltet somit noch zukünftig zu versteuernde temporäre Differenzen. Gemäß § 274 HGB ist in diesem Fall in der Handelsbilanz eine passive latente Steuer aufwandswirksam zu bilden – soweit nicht eine Befreiung nach § 274 a HGB für kleine Kapitalgesellschaften oder ein Aktivüberhang von Steuerlatenzen (aufgrund zukünftig abzugsfähiger Differenzen) vorliegen. Der passive latente Steuerposten in der Handelsbilanz ist im Zeitablauf fortzuschreiben. Er vermindert sich, wenn die steuerliche Buchwertveränderung niedriger ausfällt als die handelsrechtliche Buchwertveränderung zum jeweiligen Vorjahr (Umkehreffekt). Bis zum Ende der Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes ist der Posten vollständig aufgelöst.

e) Liquiditätsvorteil

Die gegenüber einer linearen Abschreibung höhere degressive AfA in den ersten Jahren der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts führt zu einem geringeren zu versteuernden Einkommen für das Unternehmen. Aus der tatsächlichen Steuerlastminderung entsteht ein Liquiditätsvorteil für das jeweilige Unternehmen. Der Liquiditätsvorteil führt je nach Zinssatzhöhe – nicht nur in den ersten Jahren, sondern auch über die Gesamtperiode – zu einer sinkenden Zinsbelastung bzw. zu Zinserträgen und zu einem Ergebnisvorteil.

Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Bildung passiver latenter Steuern Geld im Unternehmen gehalten werden kann. Andernfalls fällt u.U. bei Annahme der Vollausschüttung des handelsrechtlichen Ergebnisses allein aus diesem Sachverhalt zunächst eine Liquiditätsverbesserung bei den Gesellschaftern an. Der Liquiditätsvorteil kehrt sich in den Folgejahren, in denen die lineare handelsrechtliche Abschreibung die steuerliche AfA überstiegen hätte, wieder um.

Die verlinkte Information gibt den gegenwärtigen Stand (Anfang/Mitte Dezember 2022) wieder. Änderungen durch Verordnungen, Richtlinien etc. sind möglich. Die Information ersetzt keine individuelle Beratung.

f) Ergebnisvorteil

Neben dem Ergebnisvorteil aus eingesparten Zinsen oder Zinserträgen führen die künftig abnehmenden Steuersätze dazu, dass durch z.B. die degressive AfA bereits im Jahr 2025 die tatsächliche Steuerlast in Höhe der Differenz zwischen der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Abschreibung um 15 % gemindert wird. Der Umkehreffekt erfolgt je nach Nutzungsdauer u.U. erst in den Jahren ab 2028 zu den niedrigeren Körperschaftsteuersätzen zwischen 14 % und 10 %. Da die Bewertung der Steuerlatenzen für die Auflösungen in den Jahren ab 2028 bereits mit den jeweils niedrigeren Steuersätzen erfolgen muss, ist die daraus resultierende niedrigere Gesamtsteuerlast eine handelsbilanzielle Ergebnisverbesserung.

Ohne die künftige Absenkung des Körperschaftsteuersatzes wäre über die Gesamtnutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes die Körperschaftsteuerlast bei degressiver und linearer Abschreibung identisch. Es verbliebe ggf. nur eine Ergebnisverbesserung aus einem Zinsvorteil.

g) To does für Unternehmen

Unternehmen sollten im Rahmen von Vergleichsrechnungen ermitteln, welche Ergebnis- und Liquiditätsvorteile bei einer steuerlichen Wahlrechtsausübung zugunsten der degressiven AfA entstehen und diese in Relation zu dem Ermittlungsaufwand z.B. für latente Steuern und zu ggf. vorliegenden sonstigen Nachteilen stellen. Dabei sind die individuellen steuerlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Nur unter Abwägung aller Vor- und Nachteile kann eine sachgerechte Entscheidung zur Wahlrechtsausübung getroffen werden Zur Absicherung der Entscheidung hierüber sollten die damit verbundenen Vor- und Nachteile auf die Ergebnisentwicklung dokumentiert werden. Ggf. ist eine Abstimmung mit den Gesellschaftern/Trägern empfehlenswert, da diese von der Entscheidung in Abhängigkeit von der Ausschüttungspolitik betroffen sein können.

Für weitere Einzelheiten sprechen Sie uns gerne an.

Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/wachstumsbooster-2351752

Ihre Ansprechpartner

Ernst-Wilhelm Hoppe

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Stefanie Stuntebeck

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater