Änderungen im Stromsteuerrecht

Ab 1. Januar 2024 entfällt der Spitzenausgleich nach EnergieStG und nach StromStG sowie die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG für Strom, der aus bestimmter Biomasse, Klär- oder Deponiegas erzeugt wird. Grund dafür ist, dass diese Energieträger nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger i. S. d. Stromsteuerrechts fallen.

Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Zuwendungen

Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH entschieden, dass der anteilige Gewinn, der auf ein häusliches Arbeitszimmer in einer selbstgenutzten Wohnimmobilie entfällt, auch dann steuerfrei ist, wenn die Veräußerung innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt.

Aktuelles aus dem Verfahrensrecht 2021

Wie nahezu jedes Jahr hat auch 2021 Änderungen des steuerlichen Verfahrensrechts gebracht. Die Änderun­gen der AO durch diverse Steueränderungsgesetze ha­ben dabei allerdings eine sehr unterschiedliche Be­deutung für die Praxis. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend ausführlich gewürdigt, die übrigen der Vollständigkeit halber lediglich aufgeführt, insbesondere, wenn es sich um reine Folgeänderungen handelt. Die Neuerungen, die sich im steuerlichen Verfahrensrecht durch Verwaltungsverlautbarungen und höchstrichterliche Rechtsprechung im Wesentlichen des BFH, aber auch des BVerfG ergeben haben, werden in einem späteren Beitrag an dieser Stelle dar­gestellt.

Veräußerungsgewinn und häusliches Arbeitszimmer

Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH entschieden, dass der anteilige Gewinn, der auf ein häusliches Arbeitszimmer in einer selbstgenutzten Wohnimmobilie entfällt, auch dann steuerfrei ist, wenn die Veräußerung innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt.