Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerbar sind. Diese Entscheidung bringt weitreichende Vorteile für Unternehmen und bestätigt die bestehende Praxis in Deutschland.
Ab 1. Januar 2024 entfällt der Spitzenausgleich nach EnergieStG und nach StromStG sowie die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG für Strom, der aus bestimmter Biomasse, Klär- oder Deponiegas erzeugt wird. Grund dafür ist, dass diese Energieträger nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger i. S. d. Stromsteuerrechts fallen.
Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH entschieden, dass der anteilige Gewinn, der auf ein häusliches Arbeitszimmer in einer selbstgenutzten Wohnimmobilie entfällt, auch dann steuerfrei ist, wenn die Veräußerung innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt.
Auch das Jahr 2022 hat wieder verschiedene Änderungen im steuerlichen Verfahrensrecht gebracht. Wiederum sind die Verwaltung und die Finanzrechtsprechung in diesem Teilbereich des Steurerrechts aktiv gewesen.
Grundsteuer-Reform: Hintergrund und Pflichten – Ein kurzer Überblick
Die Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft blickt auf eine lange Historie zurück. So fand sie bereits im Jahr 1934 Einzug in das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) und beschäftigt seitdem Steuerpflichtige, Verwaltung bzw. Rechtsprechung.
In den vergangenen Jahrzehnten wurden die Sachverhalte, über die im Anhang zum Jahresabschluss zu berichten ist, ständig erweitert.
Wie nahezu jedes Jahr hat auch 2021 Änderungen des steuerlichen Verfahrensrechts gebracht. Die Änderungen der AO durch diverse Steueränderungsgesetze haben dabei allerdings eine sehr unterschiedliche Bedeutung für die Praxis. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend ausführlich gewürdigt, die übrigen der Vollständigkeit halber lediglich aufgeführt, insbesondere, wenn es sich um reine Folgeänderungen handelt. Die Neuerungen, die sich im steuerlichen Verfahrensrecht durch Verwaltungsverlautbarungen und höchstrichterliche Rechtsprechung im Wesentlichen des BFH, aber auch des BVerfG ergeben haben, werden in einem späteren Beitrag an dieser Stelle dargestellt.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht den gesetzlichen Zinssatz von 6 % für Steuernachzahlungen für die Zeit ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht den gesetzlichen Zinssatz von 6 % für die Zeit ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Das Bundesfinanzministerium hat sich jetzt in einem Schreiben vom 17. September 2021 zu verschiedenen Praxisfragen der Umsetzung dieser Entscheidung geäußert.
Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH entschieden, dass der anteilige Gewinn, der auf ein häusliches Arbeitszimmer in einer selbstgenutzten Wohnimmobilie entfällt, auch dann steuerfrei ist, wenn die Veräußerung innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt.
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