Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer wurde entgegen der Bezeichnung nicht nur das Recht der Kapitalertragsteuern geändert. Das Gesetz bringt auch einige Änderungen des steuerlichen Verfahrensrechts.

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer zugestimmt. In der Zwischenzeit ist auch eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt, so dass das Gesetz in Kraft getreten ist (BGBl. I 2021, S. 1259). Das Gesetz enthält über Änderungen der Regelungen zur Kapitalertragsteuer weitere Steuerrechtsänderungen, unter anderem auch des steuerlichen Verfahrensrechts. Bedeutsam für die Praxis ist hierbei vor allem die Einführung eines § 89a Abgabenordnung (AO). Dieser schafft erstmalig eine Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren insbesondere über Verrechnungspreise, aber auch im Fall einer drohenden Doppelbesteuerung. Bislang gab es hierzu lediglich ein BMF-Schreiben vom 5.Oktober 2006 (IV B 4 – S 1341/38/06, BStBl. I 2006, S. 594) und eine Regelung in § 178a AO zu den Kosten eines solchen Verfahrens, die jetzt aufgehoben wird. Die neue Regelung ist nunmehr die alleinige Rechtsgrundlage für die Vorabverständigungsverfahren. Die Bestimmung gilt dabei ausdrücklich nicht nur für eine Verständigung über Verrechnungspreise, sondern sämtliche grenzüberschreitenden Sachverhalt, sofern zwischen den Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, welches eine Regelung enthält, das dem Art. 25 OECD-MA nachgebildet ist. 

Der schriftlich oder elektronisch zu stellenden Antrag muss dabei bestimmte Formalien erfüllen, die im Gesetz näher definiert sind. Außerdem ist der Antrag nicht kostenfrei. § 89a Abs. 7 AO nämlich ersetzt § 178a AO a.F., da in diesem Absatz die Gebühr für das Verfahren sowie deren Festsetzung normiert ist. Die Gebühr beträgt grundsätzlich TEUR 30 für jeden Antrag sowie TEUR 15 für einen Verlängerungsantrag. In kleineren Verrechnungspreisfällen kann diese Gebühr auf TEUR 10 bzw. TEUR 7,5 reduziert werden. Es ist aber immer zu beachten, dass diese Gebühr nur die Gebühr ist, die an die Finanzbehörden zu entrichten sind. Die Kosten des eigenen Beraters, der das Verfahren führt, dürften im Regelfall weit über den Finanzamtsgebühren liegen. Insofern dürfte das Verfahren nach § 89a AO wohl in der Regel nur bei bedeutsameren Steuerfragen zur Anwendung kommen. 

FIDES steht Ihnen gern zur Seite, wenn Sie in Erwägung ziehen, ein Verfahren nach dem neuen § 89a AO durchzuführen.