
Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung
Autoren dieses Beitrags
Der deutsche Mittelstand ist durch eine Vielzahl von Familienunternehmen geprägt. Jeder Unternehmer muss sich früher oder später mit der strategischen Planung seiner Nachfolge, seinem „Businessplan für die Ewigkeit“, beschäftigen. Typische Zielsetzungen sind dabei der gesicherte Fortbestand des Familienunternehmens, der Erhalt des Unternehmensvermögens und der Unternehmensideologie sowie die generationsübergreifende Absicherung der Familie. Diese Ziele gelten unabhängig davon, ob ein geeigneter Nachfolger in der Familie vorhanden ist oder nicht. Gelegentlich müssen das Unternehmen und seine Mitarbeiter aber auch vor den eigenen Erben oder feindlichen Übernahmen besonders geschützt werden. Ein Instrument zur Erreichung dieser Ziele ist die Familienstiftung.
Gesetzliche Anforderungen
Eine Familienstiftung verfolgt einen vom Stifter in der Stiftungssatzung festgelegten Zweck und wird dafür von ihm mit Vermögen ausgestattet. Durch die Rechtsfähigkeit der Stiftung wird das Unternehmensvermögen verselbständigt und für die Erben nicht mehr antastbar. Auf diese Weise kann der Stifter seine unternehmerischen Ziele über den Tod hinaus festlegen. Mit Bezug auf die Absicherung der Familie kann der Stifter ganz konkret bestimmen, welche Familienangehörigen in welcher Höhe am Ertrag des Unternehmens beteiligt werden sollen, ohne aber die häufig sehr schwierige Entscheidung zu treffen, in welcher Höhe die Anteile am Unternehmen auf die Erben übergehen. Das Vermögen in Gestalt der Beteiligung der Familienstiftung am Unternehmen wird so auf Dauer erhalten. Erbauseinandersetzungen und -konflikte in Unternehmerfamilien können so verringert, wenngleich auch nicht vollständig ausgeschlossen werden, wie der Streit beim Verlagshaus Suhrkamp zeigt.
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Verfügungs-, Stimm- und Kontrollrechte liegen bei den Stiftungsorganen. Die Familienstiftung hat keine Eigentümer und unterliegt einer hoheitlichen Aufsicht. Nach außen wird die Familienstiftung von einem Vorstand vertreten, der auch die Geschäfte führt. Der Stifter kann von ihm ausgewählte Personen – zu Lebzeiten häufig sich selbst – als Vorstand einsetzen. Er kann sich in der Stiftungssatzung maßgebliche Entscheidungen wie den Verkauf des Unternehmens oder die Auflösung der Stiftung vorbehalten. Nach seinem Ableben wird der Vorstand in der Regel durch fachkompetente (häufig familienfremde) Mitglieder besetzt. Je nach Komplexität der Stiftungstätigkeit und des Umfangs des Stiftungsvermögens kann ein Kuratorium als Kontrollgremium eingerichtet werden. Gleichwohl bedeutet die Errichtung einer Familienstiftung nicht automatisch die Entmündigung der Familie. Über die Besetzung der Stiftungsgremien und die Kompetenzverteilung kann der Einfluss der Familie gesteuert werden.
Die Familie sollte von Anfang an in den Entscheidungsprozess zur Errichtung einer Familienstiftung einbezogen sein. Denn nicht selten fassen die Erben die Errichtung einer Familienstiftung zunächst als Misstrauen des Stifters auf. Dies gilt insbesondere, wenn die Errichtung im Rahmen einer „Nacht-und-Nebel-Aktion“ erfolgt. Die erbrechtlichen Folgen sollten unternehmensverträglich gestaltet werden, sofern die Erben einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Es ist daher zu empfehlen, im Zuge der Errichtung einer Familienstiftung mit den Erbberechtigten eine Pflichtteilsverzichtserklärung zu vereinbaren; ggf. gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs.
Die Familienstiftung wird formal errichtet durch eine einseitige Willenserklärung des Stifters (das sog. Stiftungsgeschäft) und das hoheitliche Anerkennungsverfahren. Das Stiftungsgeschäft kann zu Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgen. Nach dem Tod des Stifters kann eine Stiftung nur durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstands und mit Zustimmung der Stiftungsbehörde aufgelöst werden. Die Stiftungssatzung sollte allerdings ausdrücklich klarstellen, dass eine Aufhebung der Stiftung nur zulässig ist, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist, um eine Auflösung der Stiftung und Veräußerung des Unternehmens aus anderen Gründen zu verhindern.
STEUERLICHE ASPEKTE
Familienstiftungen genießen keine steuerlichen Vorteile, wie sie gemeinnützigen Stiftungen gewährt werden. Einkünfte der Familienstiftung unterliegen der Körperschaft- und grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Vermögensübertragungen eines Stifters auf seine Familienstiftung sind erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig. Allerdings kann die Familienstiftung bei einer Übertragung von Unternehmensvermögen die derzeit noch geltenden Vergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG in Anspruch nehmen, so dass unter Umständen eine vollständige Steuerfreiheit erreicht werden kann. Steuerschuldner ist die Stiftung, bei Schenkungen unter Lebenden auch der Stifter. Bei der Errichtung der Familienstiftung richtet sich die anzuwendende Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Stifter und dem nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten. Beispielsweise findet die Steuerklasse I Anwendung, wenn nur Kinder und Enkel begünstigt werden. Werden hingegen auch Geschwister bedacht, so ist die Steuerklasse II anzuwenden. Das maßgebliche Verwandtschaftsverhältnis bestimmt somit die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes und Steuerfreibetrags. Bei späteren Zustiftungen gilt die Steuerklasse III. Daneben unterliegt das Vermögen der Familienstiftung in Intervallen von je 30 Jahren der sog. Ersatzerbschaftsteuer. Für die Ermittlung der Ersatzerbschaftsteuer wird unterstellt, dass das Vermögen der Familienstiftung im Zeitabstand von 30 Jahren auf die nächste Generation, bestehend aus zwei Kindern, vererbt wird. Auch für diesen fingierten Erbfall können – soweit sich im Stiftungsvermögen Betriebsvermögen befindet – die derzeit noch geltenden Vergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG Anwendung finden, so dass unter Umständen eine vollständige Steuerfreiheit erreicht werden kann. Die Ersatzerbschaftsteuer ist nach dem Steuersatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. Dabei wird der Freibetrag von € 400.000 auf € 800.000 verdoppelt. Zugunsten der Stiftung wird also sowohl der doppelte Freibetrag als auch der günstige Steuersatz (Steuerklasse I) gewährt. Auf Antrag kann die Ersatzerbschaftsteuer in bis zu 30 Jahresraten gezahlt werden.
Fazit
Soll das Familienunternehmen als Lebenswerk des Unternehmers auch nach dessen Tod erhalten bleiben, kommt die Errichtung einer Familienstiftung auch schon zu Lebzeiten des Unternehmers (oder im Erbfall) in Betracht. Die Familienstiftung bietet die Möglichkeit, die Mitglieder der Stifter-Familie und künftige Nachkommen dauerhaft finanziell abzusichern und die Zersplitterung des Unternehmensvermögens zu verhindern. Die Errichtung einer Familienstiftung sollte allerdings gut überlegt werden. Denn der Vorteil der Familienstiftung ist auch deren wesentlicher Nachteil: Nach dem Tod des Stifters ist das Vermögen in der Stiftung in aller Regel dauerhaft gebunden.
Gerne stehen wir für weitere Fragen persönlich zur Verfügung: