
Jahressteuergesetz 2018 in Kraft getreten
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Mit der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrats sowie der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt hat das Jahressteuergesetz 2018 die letzten Hürden genommen. Das Gesetz enthält wieder eine Vielzahl von Steuerrechtsänderungen. Die für die Praxis wichtigsten aus dem Bereich des Ertragsteuerrecht werden nachfolgen kurz dargestellt. Zu beachten sind die recht unterschiedlichen Zeitpunkte, zu denen die neuen Regelungen in Kraft treten.
Der offizielle Name des wichtigsten Steuerrechtsänderungsgesetzes des Jahres 2018 lautet "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". In der Praxis ist jedoch weiterhin vom Jahressteuergesetz (JStG) 2018 die Rede. Dieses Gesetz sieht wieder eine Vielzahl von Steuerrechtsänderungen vor.
Aus dem Bereich des Rechts der Steuern vom Einkommen und Ertrag sind als zentrale Änderungen hervorzuheben:
Steuerliche Förderungen von dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG n.F.)
Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, ist regelmäßig in jedem Kalendermonat 1 % des Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern. Diese Regelung gilt seit vielen Jahren. Da der Gesetzgeber die E-Mobilität im Interesse des Klimaschutzes weiter fördern will, soll für Anschaffungen von Fahrzeugen, die ausschließlich mit Elektro- oder Hybridmotoren betrieben werden, in der Zeit nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 normiert werden, dass nur noch die Hälfte des Nutzungsanteils anzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG n.F.). Dies soll entsprechend gelten, wenn der private Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG n.F.).
Reaktion auf BVerfG-Beschluss zu § 8c KStG – aber Fragen bleiben
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Person übertragen, kann es zum Untergang von steuerlichen Verlusten kommen. Der Gesetzgeber sieht hierbei vor, dass die quotale Verlustuntergangsnorm des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. rückwirkend und für Übertragungen nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2016 gestrichen wird. Hintergrund für die Streichung ist der Beschluss des BVerfG vom 29. März 2017, mit dem die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG für verfassungswidrig erklärt wurde. Die gesetzliche Neuregelung gilt entsprechend für gewerbesteuerliche Verlustvorträge.
Offen bleibt die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG (vollständiger Verlustuntergang bei schädlichen Erwerben von mehr als 50 Prozent). Hierzu liegt dem BVerfG eine weitere Vorlage des FG Hamburg vor. Entsprechende Verfahren sollten unbedingt bis zur Klärung offengehalten werden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die sog. Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG, die von der EU als unionsrechtswidrige Beihilfe eingestuft worden war, doch wieder in Kraft gesetzt werden soll, da der EuGH mit Urteilen vom 28. Juni 2018 den Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt hat.
Weitere Änderungen im Ertragsteuerrecht
Da die Regelungen zur gesetzlichen Absicherung der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen (§ 3a EStG, § 7b GewStG) von der EU nicht als unzulässige Beihilfen angesehen werden, werden diese Bestimmungen nunmehr rückwirkend zum 5.7.2017 in Kraft gesetzt.
§ 6b Abs. 2a EStG, der die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei Reinvestition im EU/EWR Ausland ermöglicht, wurde um eine Verzinsungsregelung ergänzt. Diese kommt zur Anwendung, wenn keine Reinvestition erfolgt. Anwendbar ist dies bereits für Gewinne, die nach dem 31.12.2017 entstanden sind.
Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Gesetzgeber in § 3 Nr. 15 EStG eine erweiterte Möglichkeit geschaffen hat, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von sog. Jobtickets steuerfrei zu stellen. Es handelt sich hierbei letztlich um Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kauf von Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs, wobei der Zuschuss aufgrund des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss.
Sollten Sie Fragen zu einzelnen Aspekten der neuen Bestimmungen haben, sprechen Sie uns gern an.