
Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in der Unternehmensberichterstattung
Welche Auswirkungen sind durch das neue CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zu ERWARTEN?
Autor dieses Beitrags
Die Berichterstattung von Unternehmen über nichtfinanzielle Informationen gewinnt vor dem Hintergrund eines gestiegenen öffentlichen Bewusstseins für ökologische und soziale Aspekte stetig an Bedeutung. Der Beitrag stellt die derzeitige gesetzliche Lage zur Berichterstattung von Sachverhalten der Corporate Social Responsibility (CSR) dar und gibt einen Überblick über die aktuellen gesetzlichen Änderungen. Auch wenn die Neuregelungen auf den ersten Blick kleine und mittlere Unternehmen nicht zu betreffen scheinen, zeigt sich, dass dennoch gewisse Auswirkungen für sie zu erwarten sind.
Derzeitige gesetzliche Regelungen
Große Gesellschaften gemäß § 267 HGB sind seit 2004 verpflichtet, im (Konzern-)Lagebericht „nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind“, in die Geschäftsanalyse im Rahmen der Lageberichterstattung einzubeziehen.
Durch den Deutschen Rechnungslegungsstandard zum Konzernlagebericht (DRS 20) erfolgte im Jahr 2012 eine Konkretisierung der handelsrechtlichen Anforderungen, nach der über „die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns von Bedeutung sind“ und „zur internen Steuerung … herangezogen“ werden, zu berichten ist. Auf den Lagebericht entfaltet DRS 20 eine Ausstrahlungswirkung.
Neue gesetzliche Regelungen
Der deutsche Bundestag hat am 09.03.2017 das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RL-UG) verabschiedet, mit dem die EU-CSR-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird. Durch die CSR-Richtlinie werden die nichtfinanziellen Berichtspflichten auf EU-Ebene harmonisiert und ausgeweitet, und es soll der Stellenwert nichtfinanzieller Leistungsindikatoren gestärkt werden. Die betroffenen Unternehmen haben die Regelungen bereits ab dem 01.01.2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, woraus sich für sie ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergibt.
Große Unternehmen von öffentlichem Interesse, nämlich kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, haben künftig in ihren (Konzern-)Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.
Diese nichtfinanzielle Erklärung hat diejenigen nichtfinanziellen Angaben zu enthalten, „die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit … erforderlich sind“. Außerdem haben Unternehmen die verfolgten Konzepte und deren Ergebnisse darzustellen und über die wesentlichen mit diesen Aspekten verbundenen Risiken und über ihre Handhabung zu berichten.
Eine Begriffsdefinition zu nichtfinanziellen Leistungsaspekten findet sich – wie auch in den vorgenannten bestehenden gesetzlichen Regelungen – weder in der EU-Richtlinie noch im CSR-RL-UG. Es werden jedoch nunmehr umfassender als bisher in DRS 20 gefordert Beispiele in Form von Berichtsaspekten gesetzlich normiert (vgl. Abb. 1).
Die Quantifizierung der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren erfolgt durch Mengenangaben, wie bspw. emittierte Treibhausgase in Tonnen, Wasserverbrauch in Litern oder die Anzahl von Betriebsunfällen, jeweils auch als Kennzahl bezogen auf geeignete Bemessungsgrundlagen.
Wenn die betroffenen Unternehmen keine entsprechenden Konzepte verfolgen, ist dieses in der nichtfinanziellen Erklärung zu begründen („comply or explain“- Ansatz). Es besteht auch die Möglichkeit, die Erklärung anstatt im Lagebericht spätestens vier Monate nach dem Bilanzstichtag auf der Webseite des Unternehmens in einem gesonderten Bereich oder im eBundesanzeiger zu veröffentlichen; in diesem Fall muss im Lagebericht hierauf verwiesen werden.
Besondere Herausforderungen bestehen für Aufsichtsrate: Sie haben die nichtfinanzielle Erklärung (inhaltlich) zu prüfen, wohin gegen der Abschlussprüfer lediglich das Vorhandensein der Erklärung zu prüfen hat, nicht jedoch seinen Inhalt. Es ist zu erwarten, dass Aufsichtsrate in der Praxis wohl den Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers um die inhaltliche Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers um die inhaltliche Prüfung der Erklärung erweitern, um eine zusätzliche Sicherheit bei ihrer Aufgabenerfüllung zu haben.

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Welche Unternehmen müssen über was berichten?
Durch die gesetzlichen Neuregelungen sind die Verpflichtungen unübersichtlicher geworden. Abbildung 2 stellt die Regelungen im Überblick dar.
Auswirkungen der Neuregelungen insbesondere für mittelständische Unternehmen
Vor dem Hintergrund von zunehmenden Problemen bspw. aufgrund des Klimawandels oder Korruptionsskandalen richten verantwortungsbewusste Unternehmen – große und kleine - ihr Geschäftsmodell aus eigenem Antrieb an einer nachhaltigen Entwicklung aus, auch um nicht von disruptiven Entwicklungen getroffen zu werden. Mit den Neuregelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung zielen der europäische Richtlinien- und der deutsche Gesetzgeber darauf ab, Unternehmen für grundlegende Aspekte der Nachhaltigkeit noch starker zu sensibilisieren und ihre Erwartung einer an Nachhaltigkeit orientierten Unternehmensführung zu signalisieren.
Die Berichterstattung über nachhaltige Unternehmensführung ist in der Praxis aber zweigeteilt: Wahrend kleine und mittlere, inhabergeführte Unternehmen vor allem aus Wettbewerbs- und Kostengrunden eher zurückhaltend sind und nichtfinanzielle Aspekte im Lagebericht ein Schattendasein fuhren, sind zahlreiche große kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits weit fortgeschritten in Richtung einer sog. Integrierten Berichterstattung, also der miteinander verbundenen Darstellung von finanziellen, ökologischen und sozialen Aspekten. Als Beispiel ist BASF anzuführen, die in ihrem neuesten Geschäftsbericht 2016 noch umfassender als bisher über nichtfinanzielle Aspekte berichtet. Exemplarisch sei die Angabe zu Treibhausgasemissionen entlang der gesamten Lieferkette unter Einschluss von Lieferanten und Kunden (CO2-Bilanz) genannt.

Fazit
Auch wenn die Neuregelungen des CSR-RL-UG primär wenige sehr große Unternehmen betreffen, dürfte in der Praxis ein zunehmender Druck auf kleine und mittlere Unternehmen entlang der Lieferkette entstehen, gegenüber ihren größeren Kunden ihr nachhaltiges Wirtschaften mit Zahlen, sprich mit nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, nachzuweisen. BASF berichtet von der Zielsetzung, bis 2020 70 % der Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorgaben von BASF zu prüfen und zu bewerten. Es ist somit zu erwarten, dass das CSR-RL-UG eine Ausstrahlungswirkung weit über die betroffenen, sehr großen Unternehmen hinaus haben wird und die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren wohl ihr Schattendasein verlassen werden.
Gerne stehe ich für weitere Fragen persönlich zur Verfügung: