Die Corona-Krise hat sich dramatisch zugespitzt. Unternehmen müssen sich nicht nur mit den Auswirkungen der Pandemie auf die operative Tätigkeit, sondern auch auf den Jahresabschluss zum 31.12.2019 und den Lagebericht 2019 auseinandersetzen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat sich in einer aktuellen Stellungnahme von Anfang März 2020 zu den Auswirkungen des Coronavirus auf die Rechnungslegung geäußert.
Wertaufhellung vs. Wertbegründung
Das IDW befasst sich insbesondere mit der Frage, ob die Ursachen der Ausbreitung des Virus und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen als wertaufhellende Erkenntnis oder als wertbegründendes Ereignis zu qualifizieren sind.
Da erst die sprunghafte Ausweitung der Infektion ab dem Januar 2020 stattfand, ist laut IDW davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend im neuen Jahr ist. Bilanzielle Konsequenzen seien danach erst in Abschlüssen nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen. Wann eine Ausnahme hiervon vorliegt und der Coronavirus als wertaufhellendes Ereignis eingestuft wird, ist nach allgemeinen Bilanzierungsregeln im Einzelfall zu beurteilen.
Angaben im Anhang und im Lagebericht
In vielen Fällen wird die Corona-Krise jedoch Auswirkungen auf die Risiko- und/oder Prognoseberichterstattung im (Konzern-)Lagebericht und ggf. auch auf die Nachtragsberichterstattung im (Konzern-)Anhang haben.
Eine Berichtspflicht im Risikobericht besteht nach Darstellung des IDW grundsätzlich, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unternehmens vermittelt wird. Insbesondere ist über bestandsgefährdende Risiken zu berichten.
In Abweichung zum Deutschen Rechnungslegungsstandard DRS 20 kann nach dem Hinweis des IDW auf die Ausnahmeregelung nach DRS 20.133 auch u. a. eine nur komparative Prognose (also nur die Tendenz ohne die Intensität) oder die Darstellung verschiedener Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen zu berichten sein. Ein vollständiger Verzicht auf eine Prognoseberichterstattung ist dagegen unzulässig.
Bilanzierende müssen entscheiden, ob der Coronavirus ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ für das Unternehmen ist und nach den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Nachtragsberichterstattung im (Konzern-)Anhang anzugeben ist. Das IDW führt hierzu aus, dass ein Vorgang von besonderer Bedeutung generell vorliegt, wenn seine Auswirkungen geeignet sind, das Bild, das der Abschluss zum Abschlussstichtag vermittelt, zu beeinflussen und ohne die Nachtragsberichterstattung die Entwicklung nach dem Abschlussstichtag von den Abschlussadressaten wesentlich anders beurteilt werden würde.
Gefährdung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Im Extremfall können die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise eine so bedeutsame negative Auswirkung auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bzw. des Konzerns haben, dass der Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern-Prämisse) nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Wenn die gesetzlichen Vertreter zu dem Schluss kommen, dass der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB entgegenstehen, ist zwingend bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2019 zu Liquidationswerten zu bewerten. Dieses gilt bei möglicher Auslösung der Krise durch das Coronavirus unabhängig davon, ob dieses als wertbegründendes oder wertaufhellendes Ereignis eingestuft wird.
Die richtige bilanzielle Handhabung bereits im Jahresabschluss und Lagebericht 2019 bedarf der sorgfältigen Beurteilung. Ihre Ansprechpartner bei FIDES stehen Ihnen für Fragen und Anregungen gern zur Verfügung.