Mit der Corona-Überbrückungshilfe hat die Bundesregierung ein weiteres Programm zur Konjunktur- und Krisenbewältigung auf den Weg gebracht. Es soll kleine und mittelständische Unternehmen dabei unterstützen, ihre Existenz zu sichern und eine Schließung zu vermeiden.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat nach den „Soforthilfen für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern“ sowie dem „Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern“ am 03.06.2020 ein weiteres Programm zur Konjunktur- und Krisenbewältigung mit einem Volumen von rd. EUR 25 Mrd. für kleine und mittelständische Unternehmen auf den Weg gebracht. Das Online-Antragsverfahren ist am 08.07.2020 gestartet.

Ziel der sog. Corona-Überbrückungshilfe ist die Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von Corona bedingten Auflagen oder Schließungen betroffen sind.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Wirtschaftsbereiche sowie auch Soloselbständige und Freiberufler. Öffentliche Unternehmen sind demgegenüber nur unter der Voraussetzung begünstigt, dass sie wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Losgelöst davon richtet sich die Corona-Überbrückungshilfe nur an Unternehmen, die sich nicht für den eingangs genannten Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben, und die ferner ihre Geschäftstätigkeit infolge der Corona-Pandemie anhaltend vollständig oder in wesentlichen Teilen einstellen mussten. Davon ist auszugehen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber dem Umsatz in den Monaten April und Mai 2019 gesunken ist. Das Unternehmen darf sich des Weiteren am 31.12.2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Antragstellung und Förderhöhe

Der Antrag für die Überbrückungshilfe muss spätestens bis zum 30.09.2020 gestellt werden. Die Überbrückungshilfe kann max. für drei Monate (Juni bis August 2020 = Förderzeitraum) beantragt werden. Die Auszahlung des jeweiligen Zuschusses für den Förderzeitraum erfolgt bis zum 30.11.2020.

Die Höhe der Überbrückungshilfe (Förderhöhe) berechnet sich auf der Grundlage bestimmter Fixkosten. Diese dürfen weder einseitig veränderbar noch in Zusammenhang mit verbundenen Unternehmen angefallen sein. Förderfähig sind danach u. a. Fixkosten wie Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen oder Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen. Des Weiteren sind auch Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen sowie Ausgaben für die notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen begünstigt (s. für eine vollständige Aufzählung den entsprechenden Leitfaden für Überbrückungshilfe, Seite 20, downloadbar unter www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de).

Basierend auf den Fixkosten richtet sich die konkrete Höhe des Zuschusses dann nach dem konkreten Umsatzeinbruch im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Im Einzelnen beträgt der Zuschuss:

  • – bis zu 80 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 70 %,
  • – bis zu 50 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 %,
  • – bis zu 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 40 %.

Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 40 % entfällt die Überbrückungshilfe für diesen Fördermonat.

Die höchstmögliche Fördersumme liegt bei EUR 50.000 pro Monat, d. h. EUR 150.000 für drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt die Fördersumme maximal EUR 3.000 pro Monat, d. h. EUR 9.000 für drei Monate. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten maximal EUR 5.000 pro Monat, d. h. EUR 15.000 für drei Monate.

Antragsdurchführung

Das Antragsverfahren ist als reines Online-Verfahren ausgestaltet, wobei die Antragstellung zwingend über einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erfolgen muss. Die Antragsdurchführung erfolgt in zwei Stufen:

  • In der ersten Stufe (Antragstellung) muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er die Antragsvoraussetzungen erfüllt, d. h., dass die Umsätze im April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um mehr als 60 % zurückgegangen sind. Des Weiteren sind die voraussichtlichen Umsätze und förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum (Juni bis August 2020) glaubhaft zu machen. Die Prognose der Umsätze und der Fixkosten bildet die Grundlage für die Berechnung und Auszahlung des Zuschusses. Die Durchführung des Antragsverfahrens sowie die Übertragung der Daten über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder erfolgt durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.
  • In einer zweiten Stufe hat der Antragsteller über den beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gegenüber den Bewilligungsstellen der Länder auf Basis finaler Zahlen den Nachweis über die Antragsberechtigung zu erbringen. Bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 60 % sind bereits gezahlte Zuschüsse vollständig zurückzuzahlen. Nach Programmende ist den Bewilligungsstellen ebenfalls über den beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater der tatsächliche Umsatzrückgang sowie die tatsächlich angefallenen, förderfähigen Fixkosten in den Fördermengen mitzuteilen (Schlussrechnung). Bei Abweichungen zur Prognose werden die Zuschüsse nachträglich aufgestockt bzw. sind anteilig zu erstatten. Die Schlussabrechnung muss spätestens bis zum 31.12.2021 erfolgen. Entsprechende Nachweise sind vollständig vorzulegen. Die Bewilligungsstellen der Länder prüfen die Schlussrechnungen. Bei falschen antragsrelevanten Angaben müssen die Zuschüsse gegebenenfalls sogar vollständig zurückgezahlt werden. Des Weiteren führen falsche subventionserhebliche Angaben gegebenenfalls zu einer Straftat. Hat der Antragsteller seinen Betrieb nicht mindestens bis zum 31.08.2020 fortgeführt, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen. 

Fazit

Die Corona-Überbrückungshilfe ist als Instrument geeignet, kleine und mittlere Unternehmen mit nachhaltigen Umsatzrückgängen temporär zu unterstützen. Sie schließt die Lücke, die bisherige Förderprogramme offengelassen haben. Allerdings sind die Zugangsvoraussetzungen relativ hoch angesetzt, sodass zahlreiche Unternehmen trotz aktueller Liquiditätsprobleme nicht antragsberechtigt sein werden. Die Antragstellung und Gewährung ist mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden. Es bleibt daher abzuwarten, ob das von der Bundesregierung geschätzte Förderervolumen von EUR 25 Mrd. überhaupt ausgeschöpft wird.

Gerne stehe ich für weitere Fragen persönlich zur Verfügung: