Die Bundesregierung und die Bundesländer haben zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise verschiedene Maßnahmen auf den Weg gebracht. Dazu zählen die Erleichterung der Gewährung von Stundungen, die erleichterte Anpassung von Vorauszahlungen sowie der befristete Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Einzelheiten der Maßnahmen.

Stundung von Steuerzahlungen

Im Rahmen der Erleichterung der Gewährungen von Stundungen von bereits fälligen oder fällig werdenden Steuerzahlungen sind Anträge auf Stundungen für die folgenden Steuerarten möglich:

  • Körperschaftsteuer
  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer/Umsatzsteuervorauszahlungen

Die Stundungen können bis zum 31.12.2020 beantragt werden und erfolgen in der Regel zinslos. Für Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist keine Stundung möglich.

Im Antrag ist darzulegen, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Eine detaillierte zahlenmäßige Darstellung ist nicht erforderlich. Die Prüfung der Anträge durch die Finanzämter soll unbürokratisch erfolgen.

Die Stundung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sollte auch bei der Ist-Versteuerung möglich sein.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für 2020

Bis zum 31.12.2020 können vereinfachte Anträge auf Herabsetzung von Einkommen- und Körperschaftsteuer bzw. des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen für 2020 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Im Antrag muss dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Je nach Bundesland sind die Anträge auf jeweils vom Bundesland herausgegebenen Vordrucken oder formlos zu stellen.

Die Städte bzw. Gemeinden sind an die durch das Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke der Vorauszahlungen gebunden und werden die Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend anpassen.

In einigen Bundesländern können bereits Anträge auf (anteilige) Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 gestellt werden. Die Erstattung sollte zumindest in dem Maße möglich sein, in dem die für 2020 erwarteten Umsätze die tatsächlichen Umsätze des Jahres 2019 unterschreiten.

Rückwirkende Anpassung von Vorauszahlungen für 2019

Eine Anpassung der geleisteten Vorauszahlungen für 2019 bzw. die Stundung offener Zahlungen für 2019 aufgrund eines erwarteten Verlustrücktrags aus 2020 sollte auf Antrag möglich sein. Die niedersächsische Finanzverwaltung hat sich bereits dahingehend geäußert. Zu beachten ist, dass nach derzeitiger Rechtslage ein Verlustrücktrag nur bei der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer möglich und in der Höhe beschränkt ist.

In eigener Sache:

Für Fragen und Unterstützung bei den Anträgen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartner von FIDES auch weiterhin zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon ist sichergestellt. In jedem Fall werden Sie über unsere jeweilige Zentrale in unseren Standorten verbunden.

Gerne stehe ich für weitere Fragen persönlich zur Verfügung: