Kommunal betriebene Schwimmbäder, Bibliotheken und öffentliche Verkehrsbetriebe erwirtschaften häufig dauerhaft Verluste. Die Trägerkommune kann dabei eine geminderte Bemessungsgrundlage der Körperschafts- und Gewerbesteuer erzielen, weil der sogenannte steuerliche Querverbund in bestimmten Fällen die steuerwirksame Verrechnung von Verlusten kommunaler Tochtergesellschaften mit den Gewinnen profitabler Töchter ausgewählter Branchen ermöglicht. Dieses kommunale Steuerprivileg sichert vielerorts den Betrieb von Schwimmbädern oder des öffentlichen Nahverkehrs.
Mit Beschluss vom 13.03.2019 - I R 18/19 - legte der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vor, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften in § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt. Nach Auffassung des BFH ist es mit EU-Recht nicht vereinbar, wenn Kommunen ihre Betriebe, die dauerhaft Verluste erwirtschaften, in kommunale Eigengesellschaften wie beispielsweise eine Stadtwerke GmbH auslagern und dadurch Steuern sparen. Der BFH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass es sich hierbei um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) handelt und das Einkommen der Gesellschaft entsprechend zu erhöhen ist.
Da in dem Verfahren, das diesem sogenannten Vorschlagsbeschluss des BFH zugrunde liegt, die Klägerin zwischenzeitlich die Revision zurückgenommen und das Finanzamt dem zugestimmt hat, ist der an den EUGH gerichtete Beschluss gegenstandslos. Damit wird der EuGH vorerst nicht über den steuerlichen Querverbund entscheiden. Der BFH betonte in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Europäische Kommission aus eigenen Stucken den steuerlichen Querverbund einer Prüfung unterziehen könne. Städte und Gemeinden können sich somit auch weiterhin nicht in Sicherheit wiegen. Die Entwicklung ist weiterhin zu beobachten.