
Tonnagesteuer: Positive Entscheidungen für Anleger
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In drei Urteilen vom 25.10.2018, die jetzt veröffentlicht wurden, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei Rechtsfragen im Sinne der Steuerpflichtigen entschieden. Seine Rechtsprechung zur Gewerbesteuer auf die Auflösung des Unterschiedsbetrages wird er ausdrücklich ändern.
Gewerbesteuer auf die Auflösung der Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 EStG
Obwohl die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach § 5a EStG (sog. Tonnagesteuer) bereits seit nahezu 20 Jahren besteht, sind immer noch viele Rechtsfragen als ungeklärt anzusehen. In drei Urteilen vom 25.10.2018, die jetzt veröffentlicht wurden (IV R 35/16, IV R 40/16 und IV R 41/16) hat der BFH zwei wichtige Rechtsfragen im Interesse der Steuerpflichtigen entschieden bzw. eine Änderung seiner Rechtsauffassung angekündigt. Bedeutsam ist hierbei vor allem die gewerbesteuerliche Behandlung der Auflösung des Unterschiedsbetrages. Bislang vertrat der BFH hierzu die Auffassung, dass die Auflösung in voller Höhe der Gewerbesteuer unterliegt. Nunmehr vertritt der BFH die Rechtsauffassung, dass der Auflösungsbetrag zu 80 % zu kürzen ist (wenn zum Zeitpunkt der Ermittlung des Unterschiedsbetrages § 9 Nr. 3 GewStG für die Schifffahrtsgesellschaft zur Anwendung gekommen ist), da § 9 Nr. 3 GewStG auch für die Gewinnermittlung nach § 5a EStG gilt.
Abschreibungen auf die höheren Teilwerte nach dem Rückwechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung
Der BFH hat ebenfalls die strittige Rechtsfrage entschieden, ob der Betrag, der sich bei einem Rückwechsel aus der Tonnagesteuer zur herkömmlichen Gewinnermittlung ergibt (sog. Aufstockung auf den Teilwert), neues Abschreibungsvolumen bildet. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH dies bestätigt.
Welche Maßnahmen sollten Sie ergreifen?
Was ist nun von betroffenen Steuerpflichtigen zu veranlassen? Schifffahrtsgesellschaften, aber auch einzelnen Anleger sollten sich zeitnah mit der Frage auseinandersetzen, ob sich im jeweiligen Einzelfall Auswirkungen aus den neuen Urteilen für sie ergeben können. Ist dies der Fall, gilt es aber darüber hinaus zu prüfen, ob das steuerliche Verfahrensrecht noch eine Änderung von Festsetzungen zulässt. Auch hierbei kann es Fallstricke geben.
Gern sind wir Ihnen bei der Prüfung und der Durchsetzung Ihrer Interessen behilflich. Da die hier dargestellten Entscheidungen unter maßgeblicher Betreuung durch uns erstritten wurden und wir langjährige Kompetenz im Bereich der maritimen Wirtschaft haben, sind wir mit den Urteilen und den noch anstehenden Folgerungen bestens vertraut. Allerdings wird die Umsetzung der Urteile noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da der BFH die Verfahren an das Finanzgericht Hamburg zwecks Klärung weiterer Sachverhaltsfragen zurückverwiesen hat. Erst nach den Urteilen des Finanzgerichtes Hamburg (im zweiten Rechtszug) wird klar sein, ob die Finanzbehörde die Urteile akzeptiert oder doch noch einmal zum BFH in (eine weitere) Revision geht.
Gerne stehe ich für weitere Fragen persönlich zur Verfügung: